Distanzunterricht hat nichts Homeschooling zu tun! Bei Homeschooling ist der Lehrer bei den Schülern. Das ist ja gerade der Unterschied. --Nfhrfh (Diskussion) 08:41, 30. Mai 2020 (CEST)
Eine Zusammenstellung der für die Anwendung im Unterricht im jeweiligen Bundesland zugelassenen Software sollte angelegt werden. --Nfhrfh (Diskussion) 11:07, 3. Jun. 2020 (CEST)
Die ausweichende Antwort zeigt die fehlende Informationspflicht gegenüber den Eltern und Schülern bezüglich der Funktionen der beim Distanzunterricht eingesetzten Software. Eigentlich müsste es für jede dabei (und ebenfalls beim Onlineunterricht) eingesetzte Software und jedes Update eine Pflicht zur umfassenden Information geben. Es müsste auch ein Vetorecht der Eltern zur Freischaltung bestimmter Funktionen und Möglichkeiten der Software geben. Jede einzelne Funktion der an den Schülern eingesetzten Software muss auf pädagogische Notwendigkeit prüfbar sein. Tools, die pädagogisch nicht notwendig sind sollten auch nicht freigeschaltet werden. Vom Datenschutz mal ganz abgesehen. --Nfhrfh (Diskussion) 07:16, 10. Jul. 2020 (CEST)
Bei den Anforderungen an das Medienkonzept der Schulen gab es zwischenzeitlich mehrere Änderungen. So erhalten die Schulen seit Corona auch ohne seine Vorlage eine Förderung. Die Schulen sollten ihr Medienkonzept jedoch immer aktualisieren. Der Einsatz der inzwischen verteilten Technik und die Qualifizierung der Lehrer bedürfen einer ständigen Anpassung an die Anforderung der Praxis. Vor Corona waren die Medienkonzepte selbstverständlich noch ohne die Anforderungen des Distanzunterrichtes. Die Teilung von Klassen (wie jetzt von einigen Eltern und Politikern erneut gefordert) wirkt sich auch auf den Einsatz der Medien aus. --Nfhrfh (Diskussion) 09:11, 26. Okt. 2020 (CET) Link Portal Thüringen: https://www.schulportal-thueringen.de/home/medienbildung/schulisches_medienkonzept/schritt_fuer_schritt_zum_medienkonzept --Nfhrfh (Diskussion) 09:41, 26. Okt. 2020 (CET)
Außerhalb Deutschlands ist eine Verwendung des Begriffes Distanzunterricht unüblich. Die Verwendung macht nur in Ländern mit Beschulungspflicht einen Sinn. Der Begriff Distanzunterricht ist von seiner Herkunft ein juristischer Begriff. --Nfhrfh (Diskussion) 07:54, 20. Nov. 2020 (CET) In Ländern mit lediglich Bildungspflicht (Beispiel Frankreich) kann es daher keinen Distanzunterrucht geben. Übersicht bei Schulpflicht.--Nfhrfh (Diskussion) 08:03, 20. Nov. 2020 (CET)
Ich sammle hier mal alles, was nicht durch Belege gedeckt ist:
--TheRandomIP (Diskussion) 11:24, 20. Nov. 2020 (CET)
"Die Effektivität des Präsenzunterrichts ist jedoch durch Distanzunterricht nicht erreichbar." dürfte in dieser Verkürztung falsch sein und ist auch nicht belegt oder hast du was auf Lager Nfhrfh? Grüße, --Grindinger (Diskussion) 15:18, 28. Sep. 2021 (CEST)
Durch den Distanzunterricht ist auch eine neue Regelung der Belastung der Schüler bezüglich Hausaufgaben in Deutschland notwendig. Das sollte noch mit in den Artikel. Ich habe jedoch nur interne Schreiben dazu. Es gibt aber auch in den Medien Berichte zu Überlastung der Schüler durch Aufgaben. Hat jemand gute Beispiele? --Nfhrfh (Diskussion) 07:39, 11. Jan. 2021 (CET)
Zu überlegen ist es, die Artikel Distanzunterricht und Fernunterricht zusammenzubringen. Die Artikel behandeln ieS denselben Inhalt.--DOCMO audiatur et altera pars 14:53, 9. Mär. 2021 (CET)
Manfred Spitzer ist ein „intellektueller Geisterfahrer“. Seiner Position steht allein schon die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2021 entgegen. Das Gericht stellt klar, dass nur im äußersten Notfall vom Prinzip des Präsenzunterrichts abgewichen werden dürfe. Die Länder hätten aber kein Recht, darauf zu verzichten, das Instrument des Distanzunterrichts anzuwenden, wenn ein Präsenzunterricht für alle Schüler aus Infektionsschutzgründen ausnahmsweise nicht möglich sei. Näheres siehe unter Juristische Beurteilung der Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie in Deutschland#Ausfall von Präsenzunterricht in Schulen (dort auch der Link zum Urteilstext).
Es versteht sich von selbst, dass ein effektiver Distanzunterricht nur in der Form regelmäßiger Videokonferenzen stattfinden kann. --CorradoX (Diskussion) 17:15, 12. Jan. 2022 (CET)
Der erste, der auf die Brisanz des Urteils verwiesen hat, war ich. Für meinen Geschmack sind die Reaktionen darauf, vor allem aus den Ländern – gelinde gesagt – zurückhaltend.
Natürlich hast du, Nfhrfh, Recht, dass ein „Weiter so!“ seitens der Kultusbürokratie nicht mehr möglich ist. Die Anwesenheit aller Schüler zu den vorgegebenen Zeitpunkten im synchronen Distanzunterricht muss notfalls auch erzwungen werden können, und sei es, wie in Bremen, durch (ggf. durch Polizeigewalt herbeigeführte) Anwesenheit in ansonsten geleerten Unterrichtsräumen ihrer Schule. Der Gelegenheit zum Absentismus („Abtauchen“) im Distanzunterricht muss ein Riegel vorgeschoben werden.
Du begehst aber systematisch immer wieder denselben Fehler: Du ignorierst die Kluft zwischen Sollen (was Lehrkräfte und Schulen baldmöglichst leisten können müssen) und Sein (was Lehrkräfte und Schulen tatsächlich zu leisten fähig sind). Das BVerfG hat für die trostlose Realität die sarkastische Bemerkung übrig, man müsse Infektionsrisiken nicht deshalb bewusst in Kauf nehmen, weil der Staat es versäumt habe, ernsthaft und zielstrebig nach Alternativen zu Schulschließungen zu suchen. Derartige „Ohrfeigen“ wirken aber nie rückwirkend.
Und es ist auch notwendig, in diesem Artikel darzustellen, was Kultusbürokratien, Schulen und einzelne Lehrkräfte vor dem November 2021 unter „Distanzunterricht“ (wenn auch teilweise falsch) verstanden haben.
Im Übrigen bin ich kein „Fan“ von Detlef Steppuhn: Bis zu 34 Unterrichtsstunden pro Unterrichtswoche am Bildschirm verbringen zu müssen, ist alles andere als „ideal“. Außerdem glaubt Steppuhn wohl selbst nicht, dass man, vor dem Bildschirm sitzend, Schwimmen lernen oder selbstständig zu Hause riskante Experimente durchführen kann. Die Feuerwehr dürfte sich über gehäufte Einsätze in Privatwohnungen nach Explosionen und Kontaminationen „freuen“, ebenso Installateure über beschädigte Abwasserkanäle nach der unsachgemäßigen privaten Entsorgung von Chemikalien. --CorradoX (Diskussion) 10:59, 16. Jan. 2022 (CET)
Eine Abgängerin von einer Realschule im niedersächsischen Landkreis Peine erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig. Sie hatte in ihrer Abschlussprüfung im Jahr 2020 nur in Mathematik eine mit „befriedigend“ bewertete Leistung erbracht, in den anderen abschlussrelevanten Fächern hingegen nur eine „ausreichende“ Leistung, so dass ihr nur der Realschulabschluss und nicht der Erweiterte Sekundarabschluss I zuerkannt wurde. Nur dieser hätte ihr die Möglichkeit eröffnet, im Schuljahr 2020/2021 die Gymnasiale Oberstufe zu besuchen. Die Schulabgängerin machte geltend, dass sie durch die relativ schlechten Prüfungsnoten der Chance beraubt worden sei, den Erweiterten Sekundarabschluss zu erreichen. Dieses Ergebnis sei vor allem darauf zurückzuführen, dass ein Großteil des Unterrichts in Form von Distanzunterricht erfolgt sei, in dem die klagende Schulabgängerin nicht so effektiv wie im Präsenzunterricht habe Lernfortschritte machen können. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgericht eingelegten Eilantrag hatte die Schülerin keinen Erfolg (VG Braunschweig, Beschluss vom 12. Oktober 2020, 6 B 160/20). Pandemiebedingte Beeinträchtigungen müssten, so das Verwaltungsgericht, grundsätzlich hingenommen und durch Selbstdisziplin und Eigenverantwortung bei den Prüfungsvorbereitungen ausgeglichen werden. Diese Beeinträchtigungen führten nicht dazu, dass die Noten bei Abschlussprüfungen angehoben werden dürften. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Kultusministerium den Schülern trotz der Corona-Krise einen regulären Abschluss habe ermöglichen und diese nicht durch „Not-Abschlüsse“ oder eine Verschiebung der Prüfungen langfristig in ihrer Bildungsbiographie und bei Bewerbungen habe benachteiligen wollen. ([3])
Das [Verwaltungsgericht Berlin] gab zu (VG Berlin, Beschluss vom 20. April 2020, VG 3 L 155.20), dass Schüler, denen ein eigenes Zimmer und umfangreiche elektronische Hilfsmittel zur Verfügung stehen, auch in Zeiten, die nicht von einer Krise geprägt seien, Vorteile gegenüber Schülern hätten, die in schwächeren Familien lebten. Es stellte aber zugleich fest, dass diese Unterschiede nicht pandemiebedingt seien, also nicht nur den Abiturjahrgang 2020 beträfen. Die Abmilderung der Bildungsbenachteiligung und ihrer Folgen sei Aufgabe des Gesetzgebers, nicht der Justiz. ([4]).
--91.97.79.246 12:02, 16. Jan. 2022 (CET)
Bis vor Kurzem war in dem Artikel der Satz zu lesen: „Es ist unzulässig die Beschulung auf die Eltern abzuwälzen.“
Erstens habe ich keinen Text gefunden, der von einem Kultusministerium stammt, in dem es als Ideal beschrieben würde, dass Eltern ihren Kindern nicht bei Hausaufgaben u. ä. helfen.
Zweitens macht mich die folgende Bemerkung eines Schreibens der „Schulpychologie NRW“ ([5]) stutzig: „Sie als Eltern konnten Ihren Kindern sicher nicht immer bei allen Aufgaben helfen.“ Aha: Helfen wollen ist also für Eltern aus der Sicht der Bildungsbürokratie in NRW selbstverständlich? Wo kann man nachlesen, dass NRW sich diesbezüglich rechtlich „auf dem Holzweg“ befindet? --CorradoX (Diskussion) 10:57, 17. Jan. 2022 (CET)
Hinsichtlich der allgemeinen Folgen des Wegfalls von Präsenzunterricht für die Eltern schulpflichtiger Kinder weisen die sachkundigen Dritten darauf hin, dass diese zahlreiche zusätzliche Aufgaben im Bereich der Bildung und Erziehung ihrer Kinder hätten übernehmen müssen, die üblicherweise von der Schule getragen werden. [sic!] Die elterliche Belastung aufgrund der häuslichen Unterstützung ihrer Kinder [sic!] bildete sich in vermehrtem Streit mit diesen ab, von dem in verschiedenen Studien mehr als ein Drittel der Eltern berichteten. Schulische Fragen sind [offenbar nach Ansicht des BVerfG unvermeidlicherweise] ohnehin ein konfliktträchtiges Thema in Familien (DGfE, ifo Institut und KSB). Die Angaben von Eltern über den erhöhten zeitlichen Aufwand bei der Unterstützung der Kinder beim Lernen [sic!] schwankten nach Studienergebnissen zwischen einer halben Stunde und drei Stunden am Tag (DGfE). […] (BVerfG-Entscheidung vom 19. November 2021, RN 212)
Man beachte, mit welchem Achselzucken das BVerfG auf den vom „Spiegel“ als „Hausfriedensbruch“ bewerteten Vorgang der Schürung von Konflikten innerhalb von Familien durch den Staat reagiert (vgl. den Abschnitt Frieden#Hausfrieden, Frieden im Haus und häuslicher Frieden, letzter Satz). Dieses hält auch die starke Belastung von Familien durch (erforderliche) Hilfestellungen für Söhne und Töchter bei der Bearbeitung von Aufgaben für zumutbar, die die Schule ihnen erteilt hat. Auch ansatzweise erkenne ich nicht, dass das Gericht meint, dass die Schule durch Distanzunterricht Pflichten, die eigentlich sie erfüllen müsste, auf Eltern unzulässigerweise „abwälze“. --CorradoX (Diskussion) 17:49, 20. Jan. 2022 (CET)
Während des Sturms „Ylenia“ gab es in vielen Städten und Landkreisen, vor allem in Norddeutschland, einen witterungsbedingten Unterrichtsausfall. Nur in Einzelfällen griffen, besonders in Nordrhein-Westfalen, Schulen auf die Möglichkeit zurück, zu Hause gebliebene Schüler in dieser Situation zur Teilnahme am Distanzunterricht der Schule zu verpflichten.
Der Landrat des Landkreises Emsland beklagt sich, dass dieses Verfahren zumindest in Niedersachsen nicht zulässig sei. Wer kennt eine Quelle, die Auskunft über die Zulässigkeit des Verfahrens gibt, an Tagen mit witterungsbedingtem Ausfall des Präsenzunterrichts Distanzunterricht anzuordnen? Die vom rnd zitierte Stellungnahme des NRW-Bildungsministeriums scheint mir nicht gerichtsfest zu sein. --CorradoX (Diskussion) 12:31, 18. Feb. 2022 (CET)