Eine Verwaltungsvereinbarung ist in der deutschen Verwaltungsorganisation ein Abkommen zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung wie Staaten oder Gebietskörperschaften[1] oder auch zwischen Behörden desselben Rechtsträgers. Weil sie Angelegenheiten der Exekutive regeln, bedürfen sie keiner Legitimation der jeweiligen Parlamente. Im Gegensatz dazu bedürfen Staatsverträge der Zustimmung der jeweiligen Parlamente. Verwaltungsvereinbarungen können als öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen werden.
Internationale Verwaltungsvereinbarungen nennt man Verwaltungsabkommen.