Als gekuppeltes Fenster oder Koppelfenster bezeichnet man im Bauwesen eine nebeneinanderliegende und einander betont zugeordnete Folge von Fassadenöffnungen. Um eine engere Verbindung herzustellen, wird beim gekuppelten Fenster oder Portal meist der verbindende Mittelpfosten leichter oder als Säulchen ausgebildet.[1]
In der modernen Architektur werden mehr als zwei horizontal aneinandergereihte Fenster auch als Fensterband bezeichnet.
das Biforium, gekuppelt aus zwei Teilfenstern; auch Zwillingsfenster, Doppelarkade und im maurischen StilAjimez; ein Doppelfenster wird nicht durch einen festen Pfosten oder eine Säule geteilt, sondern durch einen beweglichen Stulp, der Teil des Flügels ist
Diese Begriffe werden auch verwendet, wenn statt eines Fensters ein Arkadenbogen unterteilt ist.
In der romanischen und gotischen Architektur, auch in frühen Renaissancebauten, rahmte man gekuppelte Fenster gerne mit einer Blendarkade ein. Bei gotischen Triforien konnte das mittlere Fenster höher sein als die beiden seitlichen.
Vor der Erfindung des Stahlträgers boten gekuppelte Fenster außer ästhetischen auch statische Vorteile, da in den Bögen schmaler Teilfenster geringere Druckkräfte auftreten als in weit gespannten Bögen.
C. F. von Ehrenberg: Baulexikon: Erklärung der im gesammten Bauwesen am häufigsten vorkommenden technischen- und Kunstausdrücke. Johann David Sauerländer, Frankfurt am Main 1840, S. 258. (Books Google)
Hans Koepf, Günther Binding: Bildwörterbuch der Architektur. Mit englischem, französischem, italienischem und spanischem Fachglossar (= Kröners Taschenausgabe. Bd. 194). 4., überarbeitete Auflage. Kröner, Stuttgart 2005, ISBN 3-520-19404-X (Digitalisat auf moodle.unifr.ch, abgerufen am 13. Januar 2024), S. 205: gekuppelt.
↑Hans Koepf, Günther Binding: Bildwörterbuch der Architektur. Mit englischem, französischem, italienischem und spanischem Fachglossar (= Kröners Taschenausgabe. Bd. 194). 4., überarbeitete Auflage. Kröner, Stuttgart 2005, ISBN 3-520-19404-X (Digitalisat auf moodle.unifr.ch, abgerufen am 13. Januar 2024), S. 205.