Ein Crack ist die Kopie eines Computerprogramms, bei der ein herstellerseitig angebrachter Kopierschutz entfernt wurde. Cracking ist die Tätigkeit, ein Computerprogramm zu analysieren (meist durch Disassemblieren), um den Kopierschutz zu entfernen.

Ein Crack ist eine Urheberrechtsverletzung.[1] Die meisten kommerziellen Applikationen untersagen in ihren Lizenzbedingungen die Modifikation der Software oder den Vorgang des Disassemblierens.[2][3]

Geschichte

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bereits Ende 1970er-, Anfang 1980er-Jahre fanden sich Kopierschutzmechanismen bei kommerzieller Software. Seitdem gab es Versuche, den Kopierschutz auszuhebeln. In den frühen 1980er-Jahren entstanden Crackergruppen und die Warez-Szene; Beispiele sind Razor 1911, DEViANCE und Eagle Soft Incorporated.

Arten von Cracks

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Früher wurden die gecrackten Versionen oft mit einem Vorspann einer Crackergruppe versehen.

Es gibt weitere Arten:

Darüber hinaus wurden viele Seriennummern nicht durch Reverse Engineering erlangt, sondern durch Betrug am Softwarehersteller oder durch unerlaubte Weitergabe seitens eines lizenzierten Nutzers – diese erkennt man daran, dass statt Cracker-Pseudonymen als Lizenznehmer Realnamen oder Firmennamen enthalten sind. Solche Seriennummern werden nicht zu den Cracks gezählt, da bei deren Erlangung kein Reverse Engineering notwendig ist.

Cracks werden durch Cracking-Groups erstellt. Hierbei unterscheidet man zwischen Release Groups und Web Groups: Release Groups arbeiten eher im Verborgenen und nutzen FTP-Server zum Verteilen ihrer Releases. Ihnen geht es darum, die erste Gruppe zu sein, die zu einem Programm einen Crack veröffentlicht. Hierfür wird ein ausgefeiltes Dupecheck-System verwendet, so dass Mitglieder der Gruppe jederzeit prüfen können, zu welchem Programm schon Cracks vorhanden sind. Web Groups veröffentlichen ihre Cracks auf normalen Webseiten und machen sie so einem breiten Publikum zugänglich.

Oft werden Cracks auch euphemistisch als Patch bezeichnet, was insofern zweideutig ist, da Patches eigentlich einen Fehler in der Software beheben und oft auch Hersteller Patches zu ihrer Software anbieten.

Erstellung von Cracks

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Um einen Crack herzustellen, verwenden Cracker vor allem Disassembler, Debugger und Hex-Editoren. Dabei wird nichts Neues programmiert, sondern nur nachvollzogen, wie der ursprüngliche Code funktioniert, um das Programm gezielt zu verändern.

Zurücksetzen der Probezeit („Trial Reset“)

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Viele im Internet kommerzielle Programme haben eine Probezeit (meist 30 Tage) und verlangen dann die Registrierung (den Kauf), um weiterhin zu funktionieren. Zum Zurücksetzen der Probezeit („Trial Reset“) werden Registryschlüssel und/oder Dateien, die Informationen zur Probezeit enthalten, verändert und/oder gelöscht. Cracker entwickeln für bestimmte Programme oder zuweilen auch für eine Gruppe von Programmen desselben Herstellers „Trial Resetter“, die dies mit einem Mausklick erledigen. Bei einigen älteren Programmen reichte es aus, Datum und Uhrzeit des Computers auf Beginn der Probezeit zu ändern, wenn man mit ihnen arbeiten wollte. Einige Programme können auch ein „virtuelles Datum“ und eine „virtuelle Uhrzeit“ simulieren. Manche Programme lassen sich während der Probezeit nur ein paarmal benutzen und verweigern dann bis zur Registrierung den Dienst. (In jenem Registryschlüssel und/oder der versteckten Datei wird die Anzahl der Programmstarts festgehalten; diese wird beim Programmstart abgefragt, und wenn die vorgegebene Zahl erreicht ist, kann man das Programm erst nach Registrierung weiterbenutzen. Hier ist die Simulation eines falschen Datums und einer falschen Uhrzeit sinnlos.) Viele Programme lassen bei ihrer Deinstallierung einen versteckten Wert in der Registry zurück, dessen Vorhandensein bei der Erstinstallation (sein Fehlen hier bedeutet, die Probezeit wurde noch nicht gestartet) und bei einer Neuinstallation abgefragt wird, so dass es nicht möglich ist, die Probezeit durch einfaches Deinstallieren und Neuinstallieren zurückzusetzen. Eine weitere Methode für einen Trial Reset ist eine virtuelle Maschine. Hier wird ein vollständiger PC samt aufgespielter Software emuliert und läuft als Anwendung in einem Windows-Fenster. Der Zustand der virtuellen Maschine lässt sich einfrieren und immer wieder zurücksetzen. So lässt sich das System auch jederzeit auf den Tag vor der Installation der Demoversion zurücksetzen. Allerdings verfügt das virtuelle System nicht über die Leistungsfähigkeit des PCs, auf dem sie läuft. Rechen- oder grafikintensive Anwendungen laufen also langsamer ab. Manchmal wird empfohlen, vor der Installation des Programms eine Kopie der gesamten Registry zu erstellen. Nach Ablauf der Probezeit kann man dann die Registry auf ihren Zustand vor der Programminstallation zurücksetzen. Dabei gehen allerdings auch alle Änderungen verloren, die in der Zwischenzeit von anderen Programmen oder vom Betriebssystem durchgeführt wurden, und etwaige versteckte Dateien mit Informationen zur Probezeit bleiben unverändert. Die wirksamste, aber extremste Art, eine erneute Probezeit zu erhalten, ist die Neuformatierung der Systemfestplatte, wodurch deren gesamter Inhalt – einschließlich Registry-Einträgen und versteckten Dateien – gelöscht wird (das Betriebssystem muss neu aufgespielt und der Computer neu eingerichtet werden).

Eine Methode, Trial Resets sinnlos zu machen, ist die Beschränkung des Programms während der Probezeit (bestimmte Funktionen sind nur in der registrierten Version verfügbar, erstellte Grafiken, Videos und Ausdrucke erhalten ein Wasserzeichen, das Programm läuft nur 10 – 20 Minuten und schaltet sich dann automatisch ab usw.). Manche Programme müssen bereits für die Probezeit im Internet aktiviert werden und nehmen beim Start Verbindung mit dem Internet auf, um zu überprüfen, ob die Probezeit abgelaufen ist. Die Informationen zur Probezeit werden also nicht auf dem Computer des Anwenders, sondern auf einem externen Internetserver gespeichert, so dass eine Manipulation äußerst schwierig ist. Am ehesten wäre noch eine Entfernung dieser Abfrage im Programmcode denkbar. Die Nachteile dieses Verfahrens sind, dass man das Programm nicht ohne Internetverbindung benutzen kann, selbst wenn es dann keinen Internetzugang mehr benötigt (der Server zur Datenabfrage könnte auch zeitweise nicht erreichbar oder ganz abgeschaltet worden sein), und dass man sich im Voraus registrieren muss (Datenschutz!), auch wenn man das Programm nach Ablauf der Probezeit nicht mehr verwenden, sondern deinstallieren will.

Manche Programme haben eine unbegrenzte Probezeit, sind aber eingeschränkt, solange sie nicht registriert sind.

Manche Programme, die man durch Registrierung von einer Gratis- in eine Vollversion umwandeln kann, starten ihre Probezeit nicht schon am Tage der Installation, sondern lassen den Anwender selbst entscheiden, wann oder ob er die zusätzlichen Funktionen überhaupt testen will. In der Zwischenzeit hat der Anwender nur Zugriff auf die Funktionen der Gratis-Version. Ein Beispiel für ein solches Programm ist Malwarebytes.

Bei einigen Programmen, besonders bei solchen, die häufig aktualisiert werden, wie zum Beispiel Antiviren- und andere Sicherheitssoftware, erwirbt man bei der Registrierung nur eine zeitlich begrenzte Nutzungslizenz (oft für 1–3 Jahre), die nach ihrem Ablauf kostenpflichtig erneuert werden muss. (In manchen Fällen funktioniert das Programm nach Lizenzablauf gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt, in anderen funktioniert es weiter, lässt sich aber nicht mehr aktualisieren.)

Manche Programme verlangen den Erwerb mehrerer Lizenzen, wenn man alle Funktionen nutzen will: So benötigt die Kaufversion von DVDFab Passkey zum Beispiel jeweils gesonderte Lizenzen für die DVD-Funktionen und für die Blu-ray-Funktionen.

Siehe auch

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Bundesgerichtshof: Abmahnung für Verkauf von Crack-Software ist rechtens. In: Der Spiegel. 17. Juli 2008, ISSN 2195-1349 (spiegel.de [abgerufen am 23. September 2023]).
  2. § 69e UrhG - Einzelnorm. Abgerufen am 23. September 2023.
  3. Standardlizenzbestimmungen für Anwendungen. Abgerufen am 23. September 2023 (de-li).
  4. Cracker unter Druck. PC-Welt, 14. Juni 2000, abgerufen am 26. Februar 2014.