Basisdaten
Titel: Viertes Buch Sozialgesetzbuch
– Gemeinsame Vorschriften
für die Sozialversicherung –
Kurztitel: Viertes Buch Sozialgesetzbuch
Abkürzung: SGB IV
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht
Fundstellennachweis: 860-4-1
Ursprüngliche Fassung vom: 23. Dezember 1976
(BGBl. I S. 3845)
Inkrafttreten am: 1. Juli 1977
Neubekanntmachung vom: 12. November 2009
(BGBl. I S. 3710; 3973;
2011 I S. 363)
Letzte Änderung durch: Art. 8 G vom 16. August 2023
(BGBl. I Nr. 217 vom 18. August 2023)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. März 2024
(Art. 12 G vom 16. August 2023)
GESTA: G011
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (auch SGB IV, Sozialgesetzbuch viertes Buch) enthält die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung in Deutschland.

Aufbau

Das SGB IV ist in neun Abschnitte gegliedert und diese wiederum in Titel.

Geltungsbereich und Umfang der Versicherung

Versicherungszweige

Das SGB IV gilt für die

Pflichtversicherter Personenkreis

Die Sozialversicherung umfasst insbesondere Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung versichert sind (Versicherungspflicht). Über die gesetzlichen Regelungen hinaus können insbesondere die Unfallversicherungsträger den Kreis der versicherungspflichtigen Personen durch Satzung erweitern (§ 3 SGB VII).

In allen Zweigen der Sozialversicherung unterliegen der Versicherungspflicht nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige in erster Linie Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, außerdem behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden und Landwirte. Diese Personen betrachtet der Gesetzgeber als sozial besonders schutzbedürftig.

Besonderheiten gelten für deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen. Sie werden auf Antrag des Reeders in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung versichert und in die Arbeitslosenversicherung einbezogen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Das Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG) vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705) bezieht selbständige Künstler und Publizisten unter bestimmten Voraussetzungen in die allgemeine Rentenversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung ein.

Die Versicherung weiterer Personengruppen kraft Gesetzes ergibt sich aus den für die einzelnen Versicherungszweige geltenden besonderen Vorschriften (§ 2SGB IV). So sind beispielsweise in der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmte Familienangehörige des Versicherten beitragsfrei mitversichert (§ 10 SGB V). Die gesetzliche Unfallversicherung schützt heute aus den unterschiedlichsten sozialen Gründen einen kaum noch überschaubaren Personenkreis wie beispielsweise Lernende, Prüfungsteilnehmer, ehrenamtlich Tätige und Freiwillige, polizeilich oder gerichtlich herangezogene Zeugen, Nothelfer und Blutspender oder Entwicklungshelfer (§ 2 SGB VII).

Die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben (§ 30 Abs. 1 SGB I).

Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines in der Bundesrepublik bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt werden (Ausstrahlung§ 4 SGB IV). Sie gelten hingegen nicht für Personen, die im Rahmen eines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in die Bundesrepublik entsandt werden (Einstrahlung§ 5 SGB IV).

Beschäftigung ist die – in der Regel vollschichtige – nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Im Zweifel entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt (Statusfeststellungsverfahren§ 7a Abs. 2 SGB IV).

Beiträge

Die Mittel der Sozialversicherung werden nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch sonstige Einnahmen aufgebracht (§ 20 SGB IV).

Die staatlichen Zuschüsse dienen insbesondere zur Finanzierung der nicht durch Beiträge gedeckten versicherungsfremden Leistungen wie beispielsweise der beitragsfreien Mitversicherung von Familienangehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit diese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen, dass die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Ausgaben des Versicherungsträgers decken und sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen bereitgehalten werden können (§ 21 SGB IV).

Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), insbesondere mit Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten werden jeweils bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (§ 22 Abs. 2 SGB IV).

Gesamtversicherungsbeitrag

Gesetzliche Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung wird allein durch Beiträge der Arbeitgeber (Mitgliedsunternehmen) ohne Beteiligung der Versicherten finanziert.