Rufausbeutung (Recht) bezeichnet einen unlauteren Sachverhalt im wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Er bezieht sich auf unlauteren Wettbewerb, wie Marken-Imitate, Nachahmung von Herstellern, vergleichende Werbung und ähnlichem, aber auch Urheberrechte. Sie befindet sich in § 4 Nr. 3 lit. b UWG.
Mit einfachen Worten redet man von Rufausbeutung, wenn sich jemand mit dem guten Ruf eines Mitbewerbers Vorteile im Wettbewerb gegenüber anderen Mitbewerbern verschafft und jenem dadurch Nachteile entstehen.
Unlauter handelt, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt.[1]
Ausbeutung beschreibt, auf humanistischem Gedankengut beruhend, einen grundsätzlich als kritikwürdig einzustufenden Sachverhalt, der wirtschaftstheoretisch und rechtlich verschiedene Ausprägungen (z. B. Arbeitsrecht, Strafrecht) erfahren hat.[2]
Rufausbeutung befindet sich in einem Feld von Lauterkeitsrecht und Schutz von Kennzeichen (Markengesetz)
Anlehnende Rufausbeutung § 4 Nr. 3 b UWG: Der Schutz aus § 4 Nr. 3 UWG ist nicht auf die gegenständliche Nachahmung beschränkt, sondern erfasst auch Fälle, in denen fremde Produkte oder Leistungen zum Vorspann des Absatzes (gleichartiger oder ungleichartiger) Ware gemacht werden. Offene Anlehnung zur Empfehlung der eigenen Ware („Ersatz für ...“; „genauso gut wie ...“) ist regelmäßig wettbewerbswidrig und kann zugleich unlauterer Behinderungswettbewerb gemäß § 4 Nr. 4 UWG sein. „So ähnlich wie“ wurde in Entscheidungen jedoch nicht so ausgelegt.[3]