Rufausbeutung (Recht) bezeichnet einen unlauteren Sachverhalt im wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Er bezieht sich auf unlauteren Wettbewerb, wie Marken-Imitate, Nachahmung von Herstellern, vergleichende Werbung und ähnlichem, aber auch Urheberrechte. Sie befindet sich in § 4 Nr. 3 lit. b UWG.

Mit einfachen Worten redet man von Rufausbeutung, wenn sich jemand mit dem guten Ruf eines Mitbewerbers Vorteile im Wettbewerb gegenüber anderen Mitbewerbern verschafft und jenem dadurch Nachteile entstehen.

Bedingungen

Unlauteres Handeln

Unlauter handelt, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt.[1]

Ausbeutung

Ausbeutung beschreibt, auf humanistischem Gedankengut beruhend, einen grundsätzlich als kritikwürdig einzustufenden Sachverhalt, der wirtschaftstheoretisch und rechtlich verschiedene Ausprägungen (z. B. Arbeitsrecht, Strafrecht) erfahren hat.[2]

Urheberrecht

Die verschiedenen Formen der Immaterialgüterrechte; einer der engeren Räume beschreibt die Rufausbeutung

Rufausbeutung befindet sich in einem Feld von Lauterkeitsrecht und Schutz von Kennzeichen (Markengesetz)

Grenze der Anlehnung

Anlehnende Rufausbeutung § 4 Nr. 3 b UWG: Der Schutz aus § 4 Nr. 3 UWG ist nicht auf die gegenständliche Nachahmung beschränkt, sondern erfasst auch Fälle, in denen fremde Produkte oder Leistungen zum Vorspann des Absatzes (gleichartiger oder ungleichartiger) Ware gemacht werden. Offene Anlehnung zur Empfehlung der eigenen Ware („Ersatz für ...“; „genauso gut wie ...“) ist regelmäßig wettbewerbswidrig und kann zugleich unlauterer Behinderungswettbewerb gemäß § 4 Nr. 4 UWG sein. „So ähnlich wie“ wurde in Entscheidungen jedoch nicht so ausgelegt.[3]

Beispiele

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 4 UWG - Einzelnorm. Abgerufen am 22. Mai 2019.
  2. Dirk Sauerland: Definition: Ausbeutung. Abgerufen am 22. Mai 2019.
  3. Martin Meggle-Freund: wettbewerbsrecht:rufausbeutung (ipwiki). Abgerufen am 22. Mai 2019.
  4. TOPIC. Werbeagentur GmbH :: BILD-Zeitung stoppt gerichtlich TAZ-Werbefilm. 21. November 2006, archiviert vom Original am 21. November 2006; abgerufen am 22. Mai 2019.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.topic.com
  5. Christian Rath: taz gewinnt vor Gericht: Man darf über "Bild"-Leser lachen. In: Die Tageszeitung: taz. 1. Oktober 2009, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 22. Mai 2019]).
  6. Bundesgerichtshof: Bundesgerichtshof zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche. Abgerufen am 22. Mai 2019.
  7. LG Hamburg: Wettbewerbswidrigkeit eines Links. In: JurPC-Web-Dok. 0061/2001. 2001, abgerufen am 22. Mai 2019.
  8. Jörg Dittrich: Zur Frage der urheber- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Hyperlinks. WebDok 72/2002, doi:10.7328/jurpcb/200217594 (jurpc.de [abgerufen am 22. Mai 2019]).