Basisdaten
Titel: Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken
Kurztitel: Risikobegrenzungsgesetz
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Handelsrecht, Kapitalmarktrecht, Bankrecht
Erlassen am: 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666)
Inkrafttreten am: überw. 19. August 2008
GESTA: D065
Weblink: Gesetzestext
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) ist ein deutsches Bundesgesetz, das die Gestaltung von Kredit- und Sicherungsverträgen sowie die Abtretung von Kreditforderungen regelt. Zudem sind Änderungen bezüglich der Meldung von bedeutenden Beteiligungen an Unternehmen nach dem WpHG sowie im Bereich der Namensaktien nach dem AktG vorgesehen. Diese Änderungen haben zum Ziel, mögliche Übernahmeversuche von Finanzinvestoren den betroffenen Unternehmen gegenüber frühzeitig transparent zu machen.

Hintergrund: Rechtspolitische Diskussion 2007/2008

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Seit 2007 bestand in Deutschland eine rechtspolitische Diskussion über den Verkauf von Krediten. Diskutiert wurde eine Informationspflicht der Bank an den Kreditnehmer vor Verkauf, die Verpflichtung für Banken, (gegen Zinsaufschlag) auch Kredite ohne die Möglichkeit eines Verkaufs anzubieten bis hin zu einem Sonderkündigungsrecht des Kunden bei Kreditverkauf (was ökonomisch ein Verbot des Verkaufs von festverzinslichen Krediten bedeuten würde).

Im Zuge dieser Diskussion hatten verschiedene Banken angekündigt, generell oder gegen einen Zinsaufschlag von 0,1 bis 0,2 % Kredite anzubieten, bei denen sie sich verpflichten, den Kredit nicht zu verkaufen.

Neue Regelungen im Risikobegrenzungsgesetz

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Als Ergebnis dieser Diskussion hat der Deutsche Bundestag am 27. Juni 2008 das „Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken“ (Risikobegrenzungsgesetz) verabschiedet. Es trat ohne Rückwirkung[1] überwiegend am 19. August 2008 in Kraft. In den Art. 6 bis 11 sind Regelungen für den besseren Schutz von Kreditnehmern bei Kreditverkäufen enthalten. Diese modifizieren insbesondere Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Darlehen und die Grundschuld. Mit dem Gesetz soll für Darlehensnehmer eine höhere Transparenz bei Kreditverkäufen und ein besserer Schutz bei Zahlungsrückständen geschaffen werden. Die vom Gesetzgeber neu vorgesehenen Regelungen vollziehen teilweise das nach, was bei der Abtretung von Forderungen von der überwiegenden Zahl der Kreditinstitute bereits praktiziert wird. Die Änderungen lauten im Einzelnen:[2]

Kritik

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Die Deutsche Bundesbank betonte in ihrer Stellungnahme die Wichtigkeit der neu geschaffenen Möglichkeit der Abtretbarkeit von Kreditforderungen im Sinne eines effizienten Finanzmarktes. Sie äußert Bedenken, die Offenlegungsvorschriften auch auf stille Zessionen auszudehnen.

Massive Kritik richtete die Bundesbank an die Einführung eines Mindestrückstandes von 2,5 % der Darlehenssumme, der nötig ist, bevor eine Kreditkündigung möglich ist. Bei einem typischen Baudarlehen mit 5 % Zinsen und einer anfänglichen Tilgung von 1 % führt diese Regelung dazu, dass ein Kreditnehmer 5 Monate lang keinerlei Zahlung leisten könnte, bevor die Bank den Kredit kündigen kann.[3]

Aufgrund der durch das Risikobegrenzungsgesetz erfolgten Änderung des § 354a HGB, wodurch ein im Darlehensvertrag vereinbarter Abtretungsausschluss zwingend gilt und gemäß § 399 BGB zur Nichtigkeit der Abtretung führt, ist der Einsatz von Kreditforderungen als Sicherungsmittel für Refinanzierungszwecke des Darlehensgebers nach Auffassung der Deutschen Bundesbank im Grundsatz erschwert worden.[4]

Damit die Deutsche Bundesbank im Verkehr mit Kreditinstituten auch weiterhin als Sicherheit zentralbankfähige Kreditforderungen im Wege der Sicherungsabtretung hereinnehmen – auch wenn eine Kreditforderung mit einem solchen Abtretungsausschluss behaftet sein sollte – und für Refinanzierungszwecke bei der Deutschen Bundesbank bzw. dem Eurosystem nutzen kann, müssen nach dieser Mitteilung der Bundesbank Abtretungen im Verkehr mit der Deutschen Bundesbank sowie anderen Zentralbanken des Eurosystems im Darlehensvertrag ausdrücklich von diesem Abtretungsausschluss ausgenommen sein.[4]

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. Art. 229 § 18 EGBGB. Abgerufen am 14. Januar 2019.
  2. Text der geänderten Vorschriften mit Hervorhebung der Änderungen und Begründungen aus den Gesetzesmaterialien
  3. Stellungnahme der Bundesbank@1@2Vorlage:Toter Link/www.bundestag.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im November 2018. Suche in Webarchiven)
  4. a b Bundesbank zu Risikobegrenzungsgesetz und Refinanzierung der Institute (Memento vom 2. Dezember 2008 im Internet Archive)