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Richtlinie 2006/42/EG

Titel: Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Maschinenrichtlinie
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Umweltrecht, Wettbewerbsrecht, Verbraucherrecht
Grundlage: EGV, insbesondere Art. 95
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Anzuwenden ab: 29. Juni 2006
In nationales Recht
umzusetzen bis:
29. Juni 2008
Umgesetzt durch: Umsetzungsübersicht bei EUR-Lex
Fundstelle: ABl. L 157 vom 9. Juni 2006, S. 24–86
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) regelt ein einheitliches Schutzniveau zur Unfallverhütung für Maschinen und unvollständige Maschinen beim Inverkehrbringen innerhalb des EWR. Darüber hinaus hat die Schweiz die Regelungen der Maschinenrichtlinie größtenteils in nationales Recht übernommen.[1] Auch die Türkei hat entsprechende Regelungen erlassen.

Ab dem 20. Januar 2027 wird die Richtlinie durch Verordnung (EU) 2023/1230 aufgehoben. Einzelne Artikel der Verordnung gelten bereits seit dem 19. Juli 2023 und werden bis zum 20. Juli 2024 vorher wirksam (Artikel 54 der Verordnung).[2]

Ziele und Umsetzung

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Durch die Richtlinie sollen nichttarifäre Handelshemmnisse in der Union abgebaut werden. Das europäisch harmonisierte Recht verdrängt die einzelstaatlichen nationalen Bestimmungen zum Inverkehrbringen von Maschinen. Zusätzlich werden Mindeststandards an grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang I definiert, welche durch harmonisierte Normen präzisiert werden.

Die Richtlinie entfaltet keine unmittelbare Wirkung, sondern muss in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland ist dies durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die darauf gestützte Maschinenverordnung (9. ProdSV) erfolgt, jedoch wird in der Maschinenverordnung Bezug auf Anhang I der Maschinenrichtlinie genommen, insoweit besteht eine unmittelbare Wirkung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der europäischen Maschinenrichtlinie. In Österreich ist sie durch die Maschinensicherheitsverordnung umgesetzt.

Fassung 2006

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Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurde am 9. Juni 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (L 157) veröffentlicht und ersetzt die Richtlinie 98/37/EG.

Im Wesentlichen wurden nachstehende Änderungen vorgenommen:

Im Anhang I der Richtlinie wird im Unterpunkt „Ergonomie“ (Nr. 1.1.6) der Hersteller gefordert, ergonomische Prinzipien beim Design von Maschinen zu berücksichtigen, um physische und psychische Belastungen der Bedienenden weitestgehend zu reduzieren. Durch die Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie wird dies durch den Maschinenhersteller bestätigt. Als Hilfe für Maschinenkonstrukteure hat das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) zusammen mit dem Fachbereich Holz und Metall die Checkliste Ergonomische Maschinengestaltung entwickelt (DGUV Informationen 209-068).[3]

Siehe auch

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Literatur

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Einzelnachweise

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  1. a b SR 819.14 Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV)
  2. Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG
  3. Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA): Checkliste Ergonomische Maschinengestaltung – DGUV Information 209-068/069. Abgerufen am 9. März 2021.