Basisdaten
Titel: Raumordnungsgesetz
Abkürzung: ROG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2301-2 (früher: 2301-1)
Ursprüngliche Fassung vom: 8. April 1965
(BGBl. 1965 I S. 306)
Inkrafttreten am: 8. April 1965
Letzte Neufassung vom: 22. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2986)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
30. Juni 2009
Letzte Änderung durch: Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2023
(Art. 5 G vom 20. Juli 2022) [Änderung vom März 2023 wird am 28. September 2023 in Kraft treten]
GESTA: E012
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Raumordnungsgesetz (ROG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das bundes- wie rahmenrechtliche Vorgaben zu Bedingungen, Aufgaben und Leitvorstellungen der Raumordnung enthält. Seit der Föderalismusreform ist die Raumordnung Bestandteil der konkurrierenden Gesetzgebung. Die Länder können seitdem von den Regelungen des ROG abweichen.

Das Raumordnungsgesetz wurde in seiner ersten Fassung am 8. April 1965 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht[1]. Mit Wirkung vom 18. August 1997 bzw. 31. Dezember 2008 und 30. Juni 2009 hat der Gesetzgeber das Raumordnungsgesetz novelliert und auch danach sind noch mehrfach einzelne Änderungen vorgenommen worden.

Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich dabei zum einen aus der Kompetenz kraft Natur der Sache, zum anderen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG.

Grundsätzlich soll mit der Raumordnung für den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland eine ausgewogene Siedlungs- und Freiraumstruktur entwickelt werden, die zugleich die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts berücksichtigt. Eine Zersiedlung der Landschaft soll vermieden werden, eine effektive Infrastruktur soll aufrechterhalten bleiben. Die ländlichen Räume sollen entwickelt werden und Erholungsgebiete gefördert werden. Sichergestellt werden soll mit dem Raumordnungsgesetz, dass dem Wohnbedarf Genüge getan wird.

Geschichte

Der Bundestag hat am 6. September 1953 den von einer interfraktionellen Gruppe vorgelegten Entwurf eines Rahmengesetzes über Raumordnung beraten. Danach sollte ein intermninisterieller Ausschuss für Raumordnung eingerichtet, ein Beirat gebildet und den Ländern die Regelung der Raumordnung in ihren Bereichen zugeordnet werden.[2] Bund und Länder vereinbarten am 16. Dezember 1957 in einer Verwaltungsvereinbarung, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung zu sichern; 1961 wurde diese Vereinbarung um weitere vier Jahre verlängert. Unabhängig davon hatte der Bundestag am 20. Mai 1960 in einer Entschließung die Vorlage eines Raumordnungsgesetzes gefordert. Die Regierung erweiterte zunächst ihre Wohnungsbaupolitik zu einer umfassenden Städtebaupolitik und setzte in der folgenden Legislaturperiode in ihrer Regierungserklärung einen entsprechenden Schwerpunkt. Das vorherige Bundesministerium wurde erweitert zum Bundesministerium für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung, das dann von Paul Lücke geleitet wurde, unterstützt durch Staatssekretär Werner Ernst, der bereits 1960 die Verabschiedung des Bundesbaugesetzes erfolgreich vorbereitet hatte und der Friedrich Halstenberg als Leiter der neuen Abteilung Städtebau und Raumordnung einsetzte.[3]

Die Vorarbeiten für ein Raumordnungsgesetz leistete der Sachverständigenausschuss für Raumordnung (SARO) 1961 mit einem Gutachten.[4] Maßgeblich waren hieran die Wissenschaftler Erich Dittrich und Gerhard Isenberg beteiligt. Nachdem dann 1962 auch eine Gruppe von Abgeordneten einen Initiativantrag eingebracht hatte (BT-Drs. IV/472) zog die Regierung am 4. Dezember 1963 mit einem eigenen Entwurf nach (BT-Drs. IV/1204). Trotz ausführlicher Beratungen in verschiedenen Ausschüssen und mit den Ländervertretern wurde dieser Entwurf vom Bundesrat jedoch nicht angenommen. Erst am 8. April 1965 hat der Bundestag das Raumordnungsgesetz beschlossen mit dem Ziel, das Bundesgebiet in seiner allgemeinen räumlichen Struktur so zu entwickeln, dass diese der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft am besten dient und dabei die natürlichen Gegebenheiten sowie die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernisse beachtet.[5]

In § 2 sind die Grundsätze der Raumordnung definiert:

Die vorstehenden Grundsätze waren für alle raumwirksamen Planungen und Maßnahmen der Behörden des Bundes gültig, einschließlich der bundesunmittelbaren Planungsträger, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für die Landesplanung der Länder, die wiederum übergeordnete und zusammenfassende Programme und Pläne aufzustellen hatten. Ab 1966 erstellte die Bundesregierung jeweils alle zwei Jahre einen Raumordnungsbericht, seit 2009 werden diese vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung herausgegeben. Gemäß Auftrag des Bundestages vom 3. Juli 1969 beschlossen die Ministerkonferenz für Raumordnung am 14. Februar 1975 und die Bundesregierung am 23. August 1975 die Aufstellung eines Bundesraumordnungsprogramms (BROP), mit dem die regionale Verteilung der raumwirksamen Bundesmittel festgelegt wurde.[6]

Literatur

Einzelnachweise

  1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 16, ausgegeben am 21.04.1965, Seite 306 abgerufen am 23. Oktober 2023
  2. Deutscher Bundestag: Drucksache II/1656. 6. September 1955, abgerufen am 3. August 2023.
  3. Günter Koch: Grünes Licht für Raumordnung. In: Die Zeit. Band 05, 1. Februar 1963.
  4. Heinrich Mäding: The SARO-Report (1961). In: Sciendo. 31. August 2017, abgerufen am 1. August 2023.
  5. Bundesminister der Justiz: Bundesgesetzblatt I. In: Nr. 16. 21. April 1965, abgerufen am 31. Juli 2023.
  6. Bundesministerium des Innern und für Heimatschutz: Bundesraumordnungsprogramm. In: FragDenStaat. 1975, abgerufen am 31. Juli 2023.