Levin Goldschmidt (* 30. Mai 1829 in Danzig; † 16. Juli 1897 in Bad Wilhelmshöhe, heute Kassel) war ein deutscher Jurist und Handelsrechtler.
Levin Goldschmidt studierte 1847 bis 1851 zuerst Medizin, dann Jurisprudenz in Berlin, Bonn und Heidelberg. In Berlin gehörte er der Landsmannschaft Normannia an.[1] 1851 erwarb er an der Universität Halle die juristische Doktorwürde mit einem Thema über Kommanditgesellschaften (De societate en commandite – Specimen I) und arbeitete dann bei den Danziger Gerichten.
Nachdem er 1855 an der Universität Heidelberg über eine Digestenstelle mit der Arbeit Untersuchungen zur l. 122 § 1 D. de V. O. [45,1] habilitiert worden war, arbeitete er dort zunächst als Privatdozent, wurde 1860 zum außerordentlichen und 1866 zum ordentlichen Professor der Rechte ernannt. Im August 1870 wurde er als Rat in das Bundes-, später Reichsoberhandelsgericht nach Leipzig, 1875 als Professor an den eigens für ihn errichteten ersten Lehrstuhl für Handelsrecht an die Universität Berlin berufen und dort zum Geheimen Justizrat ernannt. Er war Doktorvater des späteren Nationalökonomen und Soziologen Max Weber.
Levin Goldschmidt starb 1897 im Alter von 68 Jahren in Bad Wilhelmshöhe. Beigesetzt wurde er auf dem Jüdischen Friedhof Schönhauser Allee in Berlin. Das Grab ist erhalten.[2]
Goldschmidt betätigte sich auch auf politischer Ebene. Als glühender Anhänger der Einigung Deutschlands durch Bismarck, unter Ausschluss Österreichs, wurde er 1875 in den Reichstag gewählt,[3] wo er als Mitglied der Nationalliberalen Partei zweiter Vorsitzender der Kommission für die Konkursordnung war.
Durch Begründung der Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht (1858) wie durch sein in großem Maßstab angelegtes, aber unvollendet gebliebenes, Handbuch des Handelsrechts (Erlangen 1864–1868, Band 1; 2. Auflage 1874–1883) erwarb er sich um die universale Behandlung des Handelsrechts große Verdienste. Er versuchte handelsrechtliche Institute anhand historischer Untersuchungen aus dem mittelalterlichen Handelsverkehr, insbesondere den Geschäften italienischer Kaufleute, zu beweisen.
Das von Levin Goldschmidt vertretene objektive System, das den Kaufmann objektiv anhand gesetzlich normierter Handelsgeschäfte bestimmte, setzte sich als Grundlage des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs (ADHGB) durch.[4] In diesem Gesetzeswerk sah er das „gründlichste und beste unter den vorhandenen Europäischen Handelsgesetzbüchern“.[5]
Goldschmidt wurde 1873 aufgrund seiner herausragenden juristischen Fähigkeit in die Vorkommission zur Erarbeitung eines einheitlichen Zivilgesetzbuches für Deutschland, dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), berufen. Die dort getroffene grundlegende Entscheidung, dass Bürgerliches Recht und Handelsrecht in zwei verschiedenen Kodifikationen getrennt blieben, geht auf sein Engagement in der Vorkommission zurück.[6] In die darauffolgenden Kommissionen in den Jahren 1874 und 1890, die sich mit der Formulierung des BGB befassten, wurde Goldschmidt nicht mehr bestellt.
An den Entscheidungen des Bundes- (dann Reichs-) Oberhandelsgerichts (Stuttgart 1870–1880, 25 Bände) hatte er hervorragenden Anteil.
Außer vielen Abhandlungen in Zeitschriften schrieb er noch: