Ein Kriminalfall, kurz Fall, ist jede Ausführung eines strafrechtlichen Delikts, das staatlichen Behörden zur Kenntnis gelangt und zu polizeilichen oder anderen strafrechtlichen Ermittlungen führt.

Ein Fall, der nach Ausschöpfung der üblichen Ermittlungsmöglichkeiten weiter ungeklärt ist und mangels weiterer Ermittlungsansätze nicht weiter verfolgt wird, wird als Cold Case bezeichnet. Wenn sich neue Hinweise oder Erkenntnisse ergeben oder neue Untersuchungsmethoden für gesicherte Spuren zur Verfügung stehen, die eine Aufklärung doch noch möglich erscheinen lassen, werden Cold-Case-Ermittlungen durchgeführt.

Deutschland

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Die Polizeiliche Kriminalstatistik (Deutschland) ist die Datenbasis schlechthin für die Anzahl der Kriminalfälle in Deutschland.

Ein bekannt gewordener Fall[1] ist jede im Katalog aufgeführte rechtswidrige (Straf-)Tat einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche, denen eine (kriminal-)polizeilich bearbeitete Anzeige zugrunde liegt. Es werden dabei nur Fälle erfasst, die hinreichend konkretisiert sind. Überprüfte Anhaltspunkte zu dem Tatbestand selbst, die Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale einer Strafrechtsnorm, dem Tatort und dem Tatzeitraum, mindestens dem Jahr, vorliegen. Entsprechend den Erfassungsregeln sind bei Großverfahren nur Vorgänge gemäß der Anzahl der unmittelbar Betroffenen für die PKS zu erfassen, wenn diese durch Sach- und/oder Personalbeweis hinreichend konkretisiert sind.

Ein aufgeklärter Fall[1] ist die Straftat, die nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis mindestens ein Tatverdächtiger begangen hat, von dem grundsätzlich die Personalien bekannt sind.

Ein nachträglich aufgeklärter Fall[1] wurde in einem Jahr nur als "bekannt geworden" aufgenommen und wird in einem späteren Jahr nur als "aufgeklärt" in die Statistik aufgenommen.

Verkehrsdelikte werden statistisch nicht als Kriminalfälle erfasst. Darunter fallen

Nicht zu den Verkehrsdelikten zählen und daher in der PKS erfasst sind

Abgrenzung

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Grundsätzlich ist jede im Zuge eines Ermittlungsvorgangs bekannt gewordene Straftat ohne Rücksicht auf die Zahl der Opfer als ein Fall zu erfassen. Jede aufgeklärte Straftat ist als ein aufgeklärter Fall zu erfassen, unabhängig von der Zahl der ermittelten Tatverdächtigen.

Grundsätzlich gilt jedes erneute aktive Ansetzen zu einer weiteren Tatbestandsverwirklichung als eine neue Handlung.

Verwirklicht eine Handlung mehrere Straftatbestände oder denselben Straftatbestand mehrfach, dann ist nur 1 Fall zu erfassen, und zwar unabhängig von der Zahl der Betroffenen. Werden durch eine Handlung mehrere Straftatbestände verwirklicht, so ist diese unter der Straftatenschlüsselzahl zu erfassen, die dem Strafgesetz mit der nach Art und Maß schwersten Strafandrohung zugeordnet ist.

Richten sich Handlungen gegen verschiedene Betroffene und sind sie unterschiedlichen Straftatenschlüsselzahlen zuzuordnen, handelt es sich jeweils um einen eigenen Fall.

Richten sich Handlungen gegen verschiedene Betroffene und sind sie derselben Straftatenschlüsselzahl zuzuordnen, so genannte Serientaten zum Nachteil verschiedener Betroffener, sind sie je Betroffenem als ein Fall zu erfassen.

Richten sich Handlungen gegen denselben Betroffenen oder gegen die Rechtsordnung/Allgemeinheit und sind derselben Straftatenschlüsselzahl zuzuordnen, so genannte Serientaten zum Nachteil desselben Betroffenen, so ist nur ein Fall zu erfassen.

Beispiele:

Statistik

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Seit dem Jahr 2000 verzeichnet Deutschland jedes Jahr 6000 bis 8000 bekannt gewordene Fälle pro 100.000 Einwohner.

Einzelnachweise

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  1. a b c PKS 2018 – Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik (PDF, 423KB) Seite 6 Abschnitt Begriffserläuterungen
  2. PKS 2018 – Richtlinien – Anlage 5 – Beispielsammlung (PDF, 487KB) Beispiel 25