Als Hohes Gericht wurden während des Ancien Régimes in der Landgrafschaft Thurgau Herrschaftsgebiete verstanden, die direkt dem eidgenössischen Landvogt in Frauenfeld unterstanden. In den Hohen Gerichten übte der Landvogt nicht nur die Hohe, sondern auch die niedere Gerichtsbarkeit aus.
1460 eroberten die sieben eidgenössischen Orte Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarus die Landgrafschaft Thurgau. Die Eidgenossen anerkannten ausdrücklich die Ansprüche Dritter, denn fast überall gehörte die niedere Gerichtsbarkeit dem patrizischen Geldadel aus den benachbarten Städten Zürich und Konstanz, den Klöstern oder dem Bischof von Konstanz. Eine Anzahl Höfe und Dörfer standen vor 1460 unter habsburgisch-österreichischer Verwaltung und gelangten als sogenannte Hohe Gerichte unter die Verwaltung und Rechtsprechung des Landvogts.
Mit der Gründung der Helvetischen Republik wurden die Hohen Gerichte abgeschafft.