Das Haftpflichtgesetz (HaftPflG) – bis 1978: Reichshaftpflichtgesetz[1] – regelt in Deutschland die Haftung für Schadensereignisse im Zusammenhang mit gefährlichen Unternehmen. Die Haftung im Haftpflichtgesetz ist als Gefährdungshaftung ausgestaltet und erfordert daher in der Regel kein schuldhaftes Verhalten.

Basisdaten
Titel: Haftpflichtgesetz
Früherer Titel: Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadensersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen
Abkürzung: HaftPflG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Zivilrecht, Haftungsrecht
Fundstellennachweis: 935-1
Ursprüngliche Fassung vom: 7. Juni 1871
(RGBl. S. 207)
Inkrafttreten am: 28. Juni 1871
Neubekanntmachung vom: 4. Januar 1978
(BGBl. I S. 145)
Letzte Änderung durch: Art. 9 G vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2421, 2422)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
22. Juli 2017
(Art. 12 G vom 17. Juli 2017)
GESTA: C157
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Geschützte Rechtsgüter

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Die vom Haftpflichtgesetz geschützten Rechtsgüter sind Leben, Leib und Eigentum. Da es sich jedoch um eine Gefährdungshaftung bei Unternehmen handelt, bei denen Schadensereignisse existenzgefährdende Ausmaße erreichen können, gelten Haftungsbegrenzungen der Höhe nach.

Adressaten

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Adressaten des Gesetzes sind unterschiedliche Unternehmen. Der Gesetzgeber hat diese abschließend in den §§ 1–3 aufgeführt. Es sind:

Bei den sonstigen Unternehmen muss das schädigende Ereignis an den Rechtsgütern Leben bzw. körperliche Unversehrtheit auf einem Verschulden eines Betriebsangehörigen beruhen – in diesem Fall liegt keine Gefährdungshaftung vor.

Haftungsausschluss und Haftungsgrenzen

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Für sämtliche Fälle besteht ein Haftungsausschluss, wenn das schädigende Ereignis durch höhere Gewalt zustande kam. Eine Zurechnung wäre dann unbillig.

Ein Mitverschulden des Geschädigten wirkt anspruchsmindernd nach den allgemeinen Regeln des § 254 BGB (§ 4 HaftPflG)

Die Haftungsgrenzen bei

Die Inanspruchnahme eines Schädigers durch den Geschädigten nach anderen zivilrechtlichen Haftungsbestimmungen (z. B. nach § 823 BGB) bleibt jedoch von den Haftungsbestimmungen des HaftPflG unberührt (§ 12 HaftPflG).

Die Verjährung der Ansprüche nach dem HaftPflG folgt den allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB (d. h. im Regelfall 3 Jahre bei Kenntnis von Schaden und Schädiger durch den Geschädigten; auch die Voraussetzungen für eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung folgen den §§ 202 ff. BGB).

Literatur (nur beispielhaft)

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Einzelnachweise

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  1. Abdruck der Erstfassung vom 7. Juni 1871 in: Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, I. Abteilung: Von der Reichsgründungszeit bis zur Kaiserlichen Sozialbotschaft (1867-1881), 2. Band: Von der Haftpflichtgesetzgebung zur ersten Unfallversicherungsvorlage, bearbeitet von Florian Tennstedt und Heidi Winter, Stuttgart u. a. 1993, Nr. 13.
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Wikisource: Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen. Vom 7. Juni 1871. (Reichshaftpflichtgesetz) – Quellen und Volltexte

Siehe auch

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