Ein Gebietsfremder im Sinne des Außenwirtschaftsrechts war gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) a.F. eine natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in fremden Wirtschaftsgebieten oder eine juristische Person oder Personengesellschaft mit Geschäftssitz, Hauptniederlassung oder Leitung in fremden Wirtschaftsgebieten.

Der Begriff wird seit der Neufassung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) seit September 2013 nicht mehr verwendet. Seitdem gilt synonym die Bezeichnung Ausländer (§ 2 Abs. 5 AWG). Gegensatz bildeten entsprechend die Gebietsansässigen, nunmehr Inländer (§ 2 Abs. 15 AWG).

Hierbei gelten Betriebsstätten, Niederlassungen oder Zweigniederlassungen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten als Gebietsfremde, wenn sie eine eigene Buchführung haben, und Betriebsstätten Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten als Gebietsfremde, wenn diese dort ihre Verwaltung haben.

Beispiele

Siehe auch

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