Eine Einwilligung bildet im deutschen Strafrecht ein Begriffspaar mit dem Einverständnis. Gemeinsamer Oberbegriff ist in diesem Rechtsgebiet das Einvernehmen.

Einwilligung

Im Gegensatz zum tatbestandsausschließenden Einverständnis schließt die rechtfertigende Einwilligung aber nicht schon die erste Stufe im strafrechtlichen Deliktsaufbau, die sogenannte Tatbestandsmäßigkeit, sondern erst die zweite Stufe, die Rechtswidrigkeit (das Unrecht), der Tat aus. Die Einwilligung ist daher ein Rechtfertigungsgrund.

Für eine rechtfertigende Einwilligung müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen:

Grenze der Einwilligung

Im Strafrecht ist die Grenze der Einwilligung in § 228 StGB für die Körperverletzung geregelt. Die Norm verlangt als besondere Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung, dass kein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt. Die Körperverletzung darf somit nicht gegen das Anstandsgefühl „aller billig und gerecht denkenden Menschen“ verstoßen. Im Rahmen sich verändernder Weltanschauungen werden beispielsweise S/M-Praktiken häufig nicht als Verstoß betrachtet und vielmehr an die Gefährlichkeit des einzelnen Verhaltens angeknüpft. Ist die Körperverletzung lebensgefährlich (und besteht kein billigenswerter Zweck wie z. B. eine zugleich lebensgefährdende, aber u. U. lebensrettende Operation), ist die Einwilligung unwirksam.

Am 25. Februar 2013 entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen 1 StR 585/12)[2], dass eine Einwilligung in eine Schlägerei mit mindestens drei Beteiligten wegen des Eskalationsrisikos grundsätzlich sittenwidrig ist.

Mutmaßliche Einwilligung

Bei der mutmaßlichen Einwilligung wird angenommen, dass der Betroffenen die Einwilligung geben würde.

Die Tat wird gerechtfertigt, da nun auf den mutmaßlichen Willen des Rechtsgutsinhabers abgestellt wird, da

Bei der mutmaßlichen Einwilligung ist zu unterscheiden zwischen einer objektiv mutmaßlichen Einwilligung und einer subjektiv, also individuell mutmaßlichen Einwilligung. Im Medizinrecht ist, außer in Notfällen, ein Handeln nach subjektiv mutmaßlichen Willen erforderlich (§ 630d I 2ff BGB).

Hypothetische Einwilligung

Bei einer hypothetischen Einwilligung mangelt es, wie bei der mutmaßlichen, an einer tatsächlichen Kundgabe der Einwilligung der durch den Eingriff betroffenen Person. Der Unterschied zur mutmaßlichen Einwilligung besteht darin, dass bei der hypothetischen Einwilligung diese theoretisch eingeholt hätte werden können, es aber aus welchen Gründen auch immer nicht geschehen ist.

Die Auswirkung einer solchen Begebenheit wird unterschiedlich beurteilt. Die Rechtsprechung geht hier ebenfalls von einem Rechtfertigungsgrund aus, wogegen in einer vielfach vertretenen Gegenposition Einschränkungen bezüglich einer Rechtfertigung vorzunehmen seien oder das Konstrukt der hypothetischen Einwilligung grundsätzlich in Frage gestellt wird.

Einverständnis

Ein sogenanntes tatbestandsausschließendes Einverständnis ist gegeben, wenn der Tatbestand gerade voraussetzt, dass die Tat ohne Zustimmung beziehungsweise gegen oder ohne den Willen des „Opfers“ begangen wird.[3] Wann dies der Fall ist, wird durch Auslegung bestimmt, ist aber beispielsweise anerkannt für § 123, § 177, § 235, § 239, § 240, § 242, § 248b, § 249, § 252, § 253, § 255 StGB.

Bsp.: Beim Diebstahl nach § 242 StGB setzt der Tatbestand den Bruch fremden Gewahrsams (gegen oder ohne den Willen des „Opfers“) voraus. Ist das „Opfer“ aber damit einverstanden, dass der „Dieb“ die Sache wegnimmt, ist der Tatbestand schon nicht erfüllt.

Das Einverständnis unterscheidet sich nach bisheriger Auffassung in einigen Punkten von der Einwilligung (s. o.):

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2010, Az. VI ZR 204/09, Volltext.
  2. Bundesgerichtshof. Abgerufen am 20. August 2022.
  3. Wessels/Beulke: Strafrecht AT, § 9, Rn. 362, 31. Auflage 2001.
  4. vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1969@1@2Vorlage:Toter Link/www.jurion.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Dezember 2023. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis., Az. 2 StR 616/68, Volltext = BGHSt 23, 1 zu der Frage, ob man eine volljährige „Geisteskranke“ strafbar entführen kann.