Ein Bundeswahlausschuss in Deutschland ist eines von mehreren Wahlorganen, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahlen und der Europawahlen beauftragt sind. Er besteht aus dem Bundeswahlleiter, acht von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern[1] und seit 2012 zudem auch zwei Richtern des Bundesverwaltungsgerichts (§ 9 Absatz 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG)).[2] Bei der Berufung der Beisitzer sollen die von den Parteien vorgeschlagenen Personen in der Reihenfolge der Zweitstimmenergebnisse dieser Parteien berücksichtigt werden (§ 4 Absatz 2 Bundeswahlordnung (BWO)).

Alle Sitzungen des Bundeswahlausschusses finden öffentlich statt (§ 10 Absatz 1 BWahlG). Die Amtszeit des Bundeswahlausschusses endet spätestens mit dem Ende der Wahlperiode (§ 4 Absatz 4 BWO).

Aufgaben bei Bundestagswahlen

Bei Bundestagswahlen hat der Bundeswahlausschuss folgende Aufgaben: Er …

Aufgaben bei Europawahlen

Bei Europawahlen hat der Bundeswahlausschuss folgende Aufgaben:

Ausschussmitglieder

Europawahl 2014

Zur Europawahl 2014 setzte sich der Ausschuss so zusammen:[3]

Beisitzer:

Richter am Bundesverwaltungsgericht:

Bundestagswahl 2017

Zur Bundestagswahl 2017 oder zur Europawahl 2019 gehörten bzw. gehören dem Bundeswahlausschuss an:[4][5]

die von den Parteien benannten Beisitzer

sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Bundestagswahl 2021

Der Bundeswahlausschuss zur Bundestagswahl 2021 setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:[6]

die von den Parteien benannten Beisitzer:

sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht:

Kritik

Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) kritisierte in ihrem Bericht zur Beobachtung der Bundestagswahl 2009, dass es keine spezifischen, messbaren Kriterien für die Zulassung von Parteien gebe. Als besonders problematisch sah die OSZE die fehlenden Einspruchsmöglichkeiten bei einer Rechtsbehörde vor der Wahl an. Sie bemerkte, dass die Mitglieder des Bundeswahlausschusses nicht vor Interessenkonflikten gefeit sind, da diese auch Vertreter der Parteien sind.[7]

Die Ablehnung verschiedener kleinerer Parteien stieß in den Medien auf Kritik.[8][9] Zur Bundestagswahl 2013 wurde das Verfahren der Parteienzulassung durch das „Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen“ reformiert.[2] Gegen die Feststellung, welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren (somit keine Unterstützungsunterschriften sammeln müssen) und ob eine Vereinigung, die ihre Absicht zur Beteiligung an der Wahl angezeigt hat, als Partei anzuerkennen ist, ist nun – noch vor der Wahl – eine Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht möglich (§ 18 Absatz 4a BWahlG). Außerdem wurde bestimmt, dass zwei Richter dem Wahlausschuss angehören müssen.

Einzelnachweise

  1. Bundeswahlausschuss. Deutscher Bundestag, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 18. April 2012; abgerufen am 15. Mai 2012.
  2. a b Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen (BGBl. 2012 I S. 1501)
  3. https://www.wahlrecht.de/doku/presse/20140306-1.htm
  4. bundestag.de: Bundeswahlausschuss setzt öffentliche Sitzung am Freitag fort
  5. bundestag.de: Europawahl: Bundeswahlausschuss weist sieben Beschwerden zurück
  6. https://www.bundeswahlleiter.de/info/presse/mitteilungen/bundestagswahl-2021/05_21_bwa-konstitution.html
  7. Bericht der OSZE zur Bundestagswahl 2009, 14. Dezember 2009, S. 15f, S. 23
  8. Warum die Premiere des Wahlleiters zur Farce geriet, in Spiegel online, 7. August 2009
  9. Parteienrechtsexperte kritisiert Bundeswahlausschuss, in Spiegel online, 8. August 2009