Das Allrussische Zentrale Exekutivkomitee (russisch Всеросси́йский Центра́льный Исполни́тельный Комите́т Wserossijski Zentralny Ispolnitelny Komitet; Abkürzung: ВЦИК WZIK; auch als Gesamtrussisches Zentrales Exekutivkomitee (GZEK) übersetzt) war von 1917 bis 1937 die oberste gesetzgebende, anordnende und kontrollierende Behörde der Staatsmacht in der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik (RSFSR).

Das Allrussische Zentrale Exekutivkomitee wurde vom Allrussischen Rätekongress (russ. Всероссийский съезд Советов) gewählt und war in den Jahren zwischen diesen Kongressen tätig.

Geschichte

Das erste GZEK wurde noch zu Zeiten der Provisorischen Regierung auf dem 1. Allrussischen Sowjetkongress vom 3. bis zum 24. Juni 1917 in Petrograd gewählt (Vorsitzender wurde der georgische Menschewik Nikolos Tschcheidse). Jedoch wurde erst infolge der Oktoberrevolution, in deren Verlauf die Bolschewiki auf dem 2. Allrussischen Sowjetkongress die Macht in Russland übernahmen, und der Gründung der RSFSR am 7. November 1917 das GZEK zu einem offiziellen Regierungsorgan und dessen Vorsitzender zum Staatsoberhaupt.

Bis zur Gründung der Sowjetunion am 30. Dezember 1922 hatte das Allrussische Zentrale Exekutivkomitee auch Mitglieder aus der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik und der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik, die von Rätekongressen auf Republiksebene gewählt wurden.

Das Allrussische Zentrale Exekutivkomitee, das vom 9. Allrussischen Rätekongress gewählt worden war, hatte außer Vertretern aus der Ukraine und Weißrussland auch Vertreter aus der Transkaukasischen SFSR. Zwischen den Sitzungen des Allrussischen Zentralen Exekutivkomitees wurden seine Aufgaben vom Präsidium wahrgenommen, dem ausführenden Organ des Exekutivkomitees.

Die Besonderheit des Exekutivkomitees charakterisierte Lenin, der wichtigste Ideologe im Exekutivkomitee, folgendermaßen:

„Das Exekutivkomitee gestattet die Vorzüge des Parlamentarismus mit den Vorzügen der unmittelbaren und direkten Demokratie zu verbinden, das heißt, es vereinigt in sich vom Volk gewählte Vertreter, als auch die gesetzgebende Funktion und die Umsetzung der Gesetze.“

Während der Bildung des Staatsapparates in der RSFSR gab es keine klare Trennung der Kompetenzen zwischen verschiedenen Organen der Staatsmacht. Ein wichtiger Grund dafür war auch, dass die Theorie des Sowjetstaates die Gewaltenteilung nach bürgerlichem Muster abgelehnt hat. Lediglich aus praktischen Gründen wurde die Notwendigkeit einer Arbeitsteilung zwischen den verschiedenen Staatsorganen der Sowjetmacht eingeräumt.

Die Trennung der Kompetenzen erfolgte erst auf dem 8. Allrussischen Rätekongress mit der Verordnung Über den sowjetischen Aufbau. Der Erlass von Gesetzen sollte gemäß dieser Verordnung von folgenden Sowjetorganen erfolgen:

Diese vielfältigen Wege der Gesetzgebung, die bisweilen zu Parallelfunktionen führten, waren dem Russischen Bürgerkrieg und der ausländischen Intervention geschuldet. Die Zeit des Bürgerkrieges verlangte entsprechend den Umständen schnelles Handeln und die schnelle Verabschiedung von Gesetzen.

Obwohl die Sowjets eine Reihe von gesetzgebenden Organen hatten, kam es nicht zu widersprüchlichen Gesetzen, da die Verfassung der RSFSR von 1918 unter den Organen eine klare Rechenschaftspflicht vosah (der Rat der Volkskommissare war dem Präsidium des Exekutivkomitees rechenschaftspflichtig, das Präsidium wiederum dem Exekutivkomitee und das Exekutivkomitee schließlich dem Rätekongress) und da außerdem alle diese Organe von Kommunistischen Partei gesteuert wurden.

Im Mai 1925 erarbeitete das Allrussische Zentrale Exekutivkomitee die Verfassung der RSFSR, die dann im Mai 1925 vom 12. Allrussischen Rätekongress angenommen wurde. Der Kommission zur Erarbeitung der Verfassung gehörten unter anderem an:

Die Verfassung bestätigte endgültig das System der verschiedenen zentralen und örtlichen Machtorgane und Leitungsorgane:

Von 1925 bis 1937 hatte das Allrussische Zentrale Exekutivkomitee neben seinen verschiedenen Abteilungen ein Sekretariat und eine Sprechstunde („Empfangsbüro“; russisch приёмная Председателя ВЦИКа) beim Vorsitzenden des Allrussischen Zentralen Exekutivkomitees.

Die Mitglieder des 1922 gebildeten Obersten Gerichts der RSFSR (russisch Верховный Суд РСФСР) wurden vom Präsidium des Allrussischen Zentralen Exekutivkomitees benannt.

Nach der Gründung der Staatsanwaltschaft der RSFSR 1933 unterstanden der Generalstaatsanwalt der RSFSR dem Allrussischen Zentralen Exekutivkomitee, ebenso unterstand er auch dem Rat der Volkskommissare der RSFSR, dem Volkskommissariat für Justiz und dem Generalstaatsanwalt der Sowjetunion.

Entsprechend der Verfassung der UdSSR von 1936 wurde der Oberste Sowjet der UdSSR das höchste Organ der Staatsmacht der UdSSR.

Vorsitzende des Allrussischen Zentralen Exekutivkomitees

Sekretäre des Allrussischen Zentralen Exekutivkomitees

Gesetzgebung

Das Allrussische Zentrale Exekutivkomitee hat aktiv an der Ausarbeitung von Gesetzen teilgenommen und eine große Anzahl von Gesetzen erlassen. Beispielsweise wurden unter anderem folgende Gesetze vom Allrussischen Zentralen Exekutivkomitee der RSFSR erlassen: