Der 25. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika (Twenty-fifth Amendment to the United States Constitution) regelt Fragen, die im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung einer Präsidentschaft auftreten können:
Nachdem der Zusatzartikel im Januar 1965 in den Kongress eingebracht worden war, wurde er am 10. Februar 1967 von der notwendigen Anzahl von Bundesstaaten ratifiziert; am 23. Februar 1967 wurde die Aufnahme des Textes in die Verfassung der Vereinigten Staaten amtlich festgestellt.
Der 25. Verfassungszusatz wurde bisher einmal im Jahr 1974 zur Ernennung eines Vizepräsidenten zum Präsidenten angewendet. Zweimal, 1973 und 1974, wurde ein Vizepräsident ernannt. Viermal, 1985, 2002, 2007 und zuletzt 2021, erklärte der Präsident sich selbst für vorübergehend amtsunfähig und übertrug seine Amtsbefugnisse für jeweils wenige Stunden an den Vizepräsidenten.
Der endgültige Wortlaut des 25. Verfassungszusatzes lautet[1]:
Absatz 1 regelt unmissverständlich, dass der Vizepräsident bei der Erledigung des Amtes des Präsidenten nicht nur dessen Rechte und Pflichten, sondern auch dessen Amt als solches übernimmt. Der Vizepräsident wird damit nächster US-Präsident.
Absatz 2 regelt erstmals die nachträgliche Bestellung eines Vizepräsidenten, wenn dessen Amt frei wird. In diesem Fall ernennt der Präsident einen Kandidaten, der zum Vizepräsidenten ernannt werden kann, sobald beide Häuser des Kongresses, also Repräsentantenhaus und Senat, diesem Kandidaten zugestimmt haben. Anders als bei der Benennung eines Ministers (secretary) bedarf es hier also auch der Zustimmung des Repräsentantenhauses.
Nach Absatz 3 des Verfassungszusatzes kann der Präsident selbst – durch Schreiben an die Vorsteher der beiden Kammern des Kongresses – seine zeitweilige Amtsunfähigkeit erklären. Er kann auf dem gleichen Weg die Wiederherstellung seiner Amtsfähigkeit erklären. Zwischen diesen beiden Zeitpunkten übernimmt der Vizepräsident als kommissarischer Präsident die Rechte und Pflichten des Amtes, nicht jedoch das Amt selbst. Dabei ist der Sprecher des Repräsentantenhauses der gewählte Vorsitzende dieser Kammer und dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vergleichbar. Präsident des Senates ist jedoch an sich der Vizepräsident. Dieser übt allerdings ausschließlich im Falle einer Stimmengleichheit ein Stimmrecht aus und sitzt den Verhandlungen im Senat nur selten vor. Der Senat wählt deswegen einen so genannten Präsidenten pro tempore (pro tem), d. h. einen Präsidenten „auf Zeit“, der im Falle der Abwesenheit des Vizepräsidenten formal die Sitzungen leitet. Es handelt sich dabei stets um den dienstältesten Senator der Mehrheitspartei; dieser überträgt die tatsächliche Sitzungsleitung aber meist seinerseits auf einen jüngeren Senator.
Absatz 4 regelt in einem recht komplizierten Verfahren, wie die Amtsunfähigkeit des US-Präsidenten ohne oder gegen seinen Willen festgestellt werden kann:
Der Verfassungszusatz regelt allerdings nicht, was passiert, wenn der Vizepräsident amtsunfähig wird. Grundsätzlich ergibt sich hieraus kein Problem, da das Amt des Vizepräsidenten bis auf die Funktion des tie-breakers im Senat ohne wichtige Kompetenzen ist. Stirbt allerdings der US-Präsident, so ist in der Verfassung nicht festgeschrieben, wer dann in der Funktion des „Vizepräsidenten“ die Amtsunfähigkeit des neuen Präsidenten feststellen lassen kann. Nach Absatz (a) des Gesetzes über die Nachfolge des Präsidenten (Presidential Succession Act) findet in diesem Fall die übliche Reihenfolge der Präsidentennachfolge Anwendung, mithin schlüpft der Sprecher des Repräsentantenhauses in die Rolle des Vizepräsidenten. Da dieses Verfahren allerdings verfassungsrechtlich nicht verankert ist (anders als es das im Bayh-Long-Vorschlag weiter unten gewesen wäre) und außerdem der Eindruck der Übernahme der Exekutive durch die Legislative entstehen könnte, bleibt festzustellen, dass sich hier eine Regelungslücke auftut, deren Eintritt zwar unwahrscheinlich, aber nicht auszuschließen ist. Auch wenn aufgrund des Presidential Succession Act die Reihenfolge feststeht, erscheint die Legitimation des Sprechers des Repräsentantenhauses als kommissarischer Präsident aufgrund ihrer nur einfachgesetzlichen Grundlage schwächer. Ähnliches gilt für den Fall der Erledigung des Amtes des Vizepräsidenten und der Notwendigkeit der Feststellung der Amtsunfähigkeit des Präsidenten. Zudem enthält der 25. Verfassungszusatz keine Ermächtigungsgrundlage für ein solches Gesetz.
Dafür enthält Artikel II Absatz 1 der Verfassung, also der ursprüngliche Verfassungstext, die Vorschrift, dass „the Congress may by Law provide for the Case of Removal, Death, Resignation or Inability, both of the President and Vice President, declaring what Officer shall then act as President, and such Officer shall act accordingly, until the Disability be removed, or a President shall be elected“, dass der Kongress also durch Gesetz Vorsorge für den Fall treffen kann, dass sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident seines Amtes enthoben werden, sterben, zurücktreten oder amtsunfähig werden, und festlegen kann, welcher Beamte als Präsident amtiert, bis die Amtsunfähigkeit behoben ist oder ein Präsident gewählt ist. Diese Ermächtigung zur einfachgesetzlichen Regelung erscheint allerdings als verfassungsrechtlich nicht einwandfrei, zumal der Sprecher des Repräsentantenhauses in diesem Fall einem deutlichen Interessenkonflikt unterläge, da er einerseits als unmittelbarer Anwärter auf das Präsidentenamt gilt, andererseits aber Mitglied des Gremiums ist, welches ebendiese Nachfolgeregelung beschlossen hat. Darüber hinaus ist nicht ganz klar, dass diese Stelle der ursprünglichen Fassung nicht durch den 25. Verfassungszusatz bereits gegenstandslos geworden ist.
Der ursprüngliche Verfassungstext enthielt in seinem Artikel II Absatz 1, die Vorschrift, dass „[i]n Case of the Removal of the President from Office, or of his Death, Resignation, or Inability to discharge the Powers and Duties of the said Office, the same shall devolve on the Vice President“, dass also im Falle der Amtsenthebung des Präsidenten, seines Todes, seines Rücktrittes oder seiner Unfähigkeit, die Rechte und Pflichten des genannten Amtes auszuüben, dieselben (bzw. dasselbe) auf den Vizepräsidenten übergehe(n).
Diese Vorschrift wurde als zweideutig angesehen, weil nicht klar war, ob der Vizepräsident nur die Rechte und Pflichten des Präsidenten („the same“ als „Powers and Duties“) übernehmen, also das Amt des Präsidenten kommissarisch ausüben, oder aber tatsächlich dem Präsidenten ins Amt nachfolgen sollte („the same“ als „the said Office“). Diese Frage wurde de facto mit dem Präzedenzfall 1841 beantwortet, als John Tyler nach William Henry Harrisons Tod diesem ins Amt folgte und sich fortan als Präsident aus eigenem Recht betrachtete, ja sogar Briefe an den „Acting President“ („amtierenden Präsidenten“) ungeöffnet zurückgehen ließ. Auch alle weiteren bis zur Ratifikation des 25. Verfassungszusatzes ins Präsidentenamt nachgerückten Vizepräsidenten (Millard Fillmore 1850, Andrew Johnson 1865, Chester A. Arthur 1881, Theodore Roosevelt 1901, Calvin Coolidge 1923, Harry S. Truman 1945 und Lyndon B. Johnson 1963) haben diese Ansicht verteidigt. Dennoch wurde diese Frage verfassungsrechtlich als nicht eindeutig beantwortet angesehen.
Von der Ratifikation der US-Verfassung 1789 bis zur Verabschiedung des 25. Verfassungszusatzes 1967 gab es keine Möglichkeit, einen verstorbenen, zurückgetretenen oder ins Präsidentenamt nachgerückten Vizepräsidenten zu ersetzen. Das Amt blieb vakant bis zur nächsten regulären Wahl.
Das Amt des Vizepräsidenten war bis 1967 insgesamt 16 Mal vakant, und zwar nach den Todesfällen von George Clinton (1812–1813), Elbridge Gerry (1814–1817), William R. King (1853–1857), Henry Wilson (1875–1877), Thomas A. Hendricks (1885–1889), Garret Hobart (1899–1901) und James S. Sherman (1912–1913), dem Rücktritt von John C. Calhoun (1832–1833) sowie nach dem Nachrücken ins Präsidentenamt von John Tyler (1841–1845), Millard Fillmore (1850–1853), Andrew Johnson (1865–1869), Chester A. Arthur (1881–1885), Theodore Roosevelt (1901–1905), Calvin Coolidge (1923–1925), Harry S. Truman (1945–1949) und Lyndon B. Johnson (1963–1965).
Ebenso fehlte eine klare verfassungsrechtliche Regelung für den Fall, dass der Präsident amtsunfähig wird. Zwar enthielt Artikel II Absatz 1 der ursprünglichen Verfassung die Ermächtigung an den US-Kongress, für einen solchen Fall vorzusorgen.[Anm. 1] Dennoch erschien eine solche einfachgesetzliche Regelung unbefriedigend, da sich die elementare Frage der Ausübung der Rechte und Pflichten des Präsidenten nicht aus der Verfassung ergab: Weder konnte der Präsident selbst – etwa im Falle einer Operation und längeren Erholungsphase – seine Amtsunfähigkeit auf eine in der Verfassung vorgesehene Weise feststellen (lassen) noch konnte der Präsident von anderen verfassungsrechtlich einwandfrei für amtsunfähig erklärt werden. Im Falle einer Demenz oder eines Schlaganfalls bestand also die Gefahr eines politischen Vakuums: Auch wenn die Nachfolge durch Gesetz eindeutig geregelt war, war die (verfassungsrechtliche) Legitimation eines solchen (kommissarischen) Präsidenten beeinträchtigt. Allerdings musste sichergestellt werden, dass niemand den Präsidenten mit dem Vorschieben einer Amtsunfähigkeit staatsstreichartig aus dem Amt drängen konnte.
Nach dem Attentat auf Präsident James A. Garfield 1881 lag dieser 80 Tage lang im Krankenbett und erließ nur eine einzige Verfügung, bis er schließlich am 19. September 1881 starb. Ihm folgte schließlich sein Vizepräsident Chester A. Arthur ins Amt nach. Die Frage der Vertretung des US-Präsidenten in diesem offensichtlichen Fall der Amtsunfähigkeit war hier ebenso akut wie nach dem Schlaganfall von Präsident Woodrow Wilson 1919. In diesem Fall wurde das ganze Ausmaß der Amtsunfähigkeit Wilsons sogar vor dem Vizepräsidenten und dem Kabinett geheim gehalten und erst nach seinem Tod öffentlich gemacht. Die Krankheit Wilsons, der bis zum März 1921 schwer behindert amtierte und schließlich am 3. Februar 1924 starb, gilt als der schwerste Fall der Amtsunfähigkeit eines US-Präsidenten. Wilson war zwar offenbar noch in der Lage, wichtige Dokumente, die ihm von seiner Frau gebracht wurden, durchzusehen; dennoch war seine Behinderung eines der wichtigsten Argumente für die Ausarbeitung des 25. Verfassungszusatzes. Schon während der Beratung des ersten Vorschlages zu einem 25. Verfassungszusatz 1963 wurde durch die Ermordung John F. Kennedys die Diskussion erneut angefeuert. Obwohl der erste im Amt ermordete US-Präsident seit 62 Jahren nicht lange im Koma lag, erschien es – zu einer Zeit der politischen Instabilität während einer Hochphase des Kalten Krieges und nur ein Jahr nach der Kuba-Krise – notwendig, verfassungsrechtliche Regelungen für den Fall zu schaffen, dass der Präsident ins Koma fiele oder sonst amtsunfähig würde.
Die Ergänzung der amerikanischen Verfassung ist sehr schwierig. Sie geht stets vom Kongress aus: Entweder müssen der Senat und das Repräsentantenhaus mit Zweidrittelmehrheit eine Verfassungsänderung vorschlagen oder aber der Kongress beruft auf Ersuchen der Parlamente von zwei Dritteln der US-Bundesstaaten einen Konvent zur Ausarbeitung einer Verfassungsänderung ein. In der Regel geht eine Verfassungsänderung auf den Vorschlag einer Zweidrittelmehrheit in beiden Häusern des Kongresses aus.
Danach muss ein Verfassungszusatz von drei Vierteln der amerikanischen Bundesstaaten ratifiziert werden. Dabei entscheidet der Kongress, ob die Ratifikation durch die gesetzgebenden Körperschaften der Bundesstaaten oder aber durch Konvente in den einzelnen Bundesstaaten erfolgt. Meist wird ein Verfassungszusatz durch die Parlamente der Bundesstaaten angenommen.
Neben der offensichtlichen Möglichkeit des Todes des US-Präsidenten sah die amerikanische Verfassung von Anfang an den Rücktritt dieses Amtsträgers vor.
Hinzu kommt die Möglichkeit der Amtsenthebung (impeachment): Betrachtet das Repräsentantenhaus den Präsidenten des Treason, Bribery, or other high Crimes and Misdemeanors (Artikel II Absatz 4), also des Verrates, der Bestechung oder anderer schwerer Verbrechen und Vergehen, für schuldig, so erhebt es Anklage gegen den Präsidenten. Über die Verurteilung entscheidet der Senat unter dem Vorsitz des Chief Justice des Supreme Courts mit Zweidrittelmehrheit. Mit der Verurteilung wird der Präsident seines Amtes enthoben. Obwohl schon vier Mal gegen Präsidenten (Andrew Johnson 1868, Bill Clinton 1999 und Donald Trump 2019 und 2021) das formelle Amtsenthebungsverfahren eingeleitet wurde, wurde noch nie ein Präsident vom Senat verurteilt. Bei Johnson fehlte eine Stimme, das Verfahren gegen Clinton scheiterte an einer deutlichen Mehrheit im Senat. Trump, der wegen zweier verschiedener Punkte angeklagt war, behielt beim ersten Mal sein Amt, ähnlich wie Clinton, weil die zur Amtsenthebung notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit im Senat deutlich verfehlt wurde. Sein zweites Amtsenthebungsverfahren endete erst nach Ende seiner Amtszeit, erneut mit einem Freispruch.
Die vierte von der Verfassung vorgesehene Möglichkeit ist die Amtsunfähigkeit des Präsidenten. Obwohl sie als solche in der Verfassung verankert ist, wurde die Form ihrer Feststellung zunächst der einfachen Gesetzgebung des Kongresses unterworfen. Erst durch den 25. Verfassungszusatz wurde die Feststellung der Amtsunfähigkeit verfassungsrechtlich verankert.
Im Jahr 1963 schlug der New Yorker Senator Kenneth Keating deshalb den folgenden, zunächst auch von der amerikanischen Anwaltskammer unterstützten Verfassungszusatz vor. Senator Estes Kefauver aus Tennessee, Vorsitzender des Unterausschusses für Verfassungszusätze und langjähriger Verfechter einer Lösung der Amtsunfähigkeitsfrage, brachte den Vorschlag voran, verstarb aber am 10. August 1963 an einem Herzinfarkt. Sein Tod führte faktisch zum Ende der Gesetzesinitiative.
Allerdings wird vom heutigen Standpunkt aus die Ansicht vertreten, dass der Vorschlag die Fragen nicht beantwortet, sondern im Gegenteil noch verschärft hätte.
Der Text des Vorschlages lautete wie folgt:
An diesem Vorschlag wird insbesondere bemängelt, dass auch der Verfassungszusatz es weiterhin dem Kongress überlassen hätte, wie die Amtsunfähigkeit festgestellt wird. Auch wenn die faktisch schon weitgehend geklärte Frage der tatsächlichen Amtsübernahme durch den Vizepräsidenten durch diesen Entwurf (wie durch alle späteren Vorschläge) auch im Verfassungstext kodifiziert worden wäre, so hätte sich an der Situation, dass der Kongress einfachgesetzlich über die Feststellung der Amtsunfähigkeit entscheidet und dies eben nicht im Verfassungstext festgehalten ist, nichts geändert.
Während der Keating-Kefauver-Vorschlag als zu ungenau angesehen wurde, betrachtete man den Vorschlag der Senatoren Bayh aus Indiana und Long aus Missouri als überexakt, zumal er das Gesetz über die Nachfolge des Präsidenten (Presidential Succession Act) mit in die Verfassung übernommen hätte. Auf diese Weise wäre also die Nachfolge des Präsidenten vollständig in der Verfassung verankert gewesen. Das Problem einer solchen mit der Tradition des Common Law ohnehin nicht übereinstimmenden exakten Festlegung der Verfassung zeigt sich jedoch immer dann, wenn der Presidential Succession Act von 1947 geändert werden soll. Seit 2005 berät der Kongress eine Änderung dieses Gesetzes, mit der der Minister für Innere Sicherheit in die Nachfolgerliste des Präsidenten aufgenommen werden und außerdem einige Änderungen in der Reihenfolge vorgenommen werden sollen. Zumindest zur Änderung der Reihenfolge wäre im Fall der Annahme des Bayh-Long-Vorschlages stets eine Verfassungsänderung notwendig gewesen.
Der Text des Vorschlages lautete wie folgt:
Der Verfassungszusatz wurde im Repräsentantenhaus am 4. Januar 1965 durch den Abgeordneten Emanuel Celler und im Senat am 6. Januar durch den Senator Birch Bayh eingebracht.
Dieser lautete in seinen Absätzen 1 und 2 wie der dann später verabschiedete Verfassungszusatz. Die Absätze 3 bis 5 weichen allerdings von der endgültigen Fassung ab und lauteten wie folgt:
Bis zum 19. Februar 1965 fanden Anhörungen in beiden Häusern des Kongresses statt. An diesem Tag schließlich nahm der Senat mit einem einstimmigen Votum von 72:0 den Verfassungszusatz an. Das Repräsentantenhaus nahm das Amendment in einer etwas veränderten Form am 13. April 1965 mit einem Stimmenverhältnis von 368 zu 29 an. Nachdem ein Vermittlungsausschuss (Conference Committee) die leichten Textdifferenzen geglättet hatte, wurde die endgültige Fassung am 6. Juli 1965 vom Senat verabschiedet und an die Bundesstaaten zur Ratifikation übermittelt.
Im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag oben wurde präzisiert, wem gegenüber Präsident und Vizepräsident eine Amtsunfähigkeit des Präsidenten erklären müssen, nämlich den Vorstehern der beiden Kammern des Kongresses. Weiter wurde die Einspruchsfrist des Vizepräsidenten, die im ursprünglichen Entwurf auf zwei Tage festgelegt wurde, auf vier Tage verlängert. Zudem wurde die Frist für den Zusammentritt des Kongresses auf 48 Stunden präzisiert, zuvor war nur die Rede von „immediately“ (unverzüglich).
Nur sechs Tage später, am 12. Juli 1965, ratifizierte der Staat Nebraska den Verfassungszusatz als erstes. In den folgenden Monaten folgten weitere Bundesstaaten, aber erst am 10. Februar 1967 nahmen auch Minnesota und Nevada als 37. bzw. 38. Bundesstaat den Verfassungszusatz an und verhalfen ihm damit über die in der Verfassung vorgeschriebene Hürde von drei Vierteln der Bundesstaaten. Insgesamt wurde der Verfassungszusatz von 47 Staaten ratifiziert – lediglich North Dakota, Georgia und South Carolina haben dies nicht getan. Am 23. Februar 1967 fand im Ostflügel des Weißen Hauses eine Zeremonie statt, in der der für die Verkündung der Verfassungsänderung zuständige Beamte feierlich feststellte, dass der Zusatz Teil der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika geworden war.
Der 25. Verfassungszusatz wurde bisher fünfmal angewandt: Zweimal wurde ein Vizepräsident neu ernannt (Absatz 2), dreimal die Amtsgewalt vom Präsidenten an den Vizepräsidenten übertragen (Absatz 3). Hinzu kommt, dass 1974 Gerald Ford Richard Nixon ins Präsidentenamt nachfolgte (Absatz 1). Dies war das einzige Mal seit 1967, dass der Vizepräsident in verfassungsrechtlich kodifizierter Weise dem Präsidenten ins Amt nachfolgte. Eine Anwendung von Absatz 4, der Feststellung der Amtsunfähigkeit des Präsidenten durch Vizepräsident und Kabinett, fand bisher nicht statt.
Nach dem Rücktritt von Vizepräsident Spiro Agnew aufgrund von Bestechungsvorwürfen am 10. Oktober 1973 schlug Präsident Nixon dem Kongress am 13. Oktober 1973 den langjährigen Abgeordneten aus Michigan, Gerald Ford, als Nachfolger Agnews im Amt des Vizepräsidenten vor.
Nach der Zustimmung der beiden Kammern (Repräsentantenhaus 387 zu 35, Senat 92 zu 3) übernahm Ford das Amt des Vizepräsidenten am 6. Dezember 1973.
Nach dem Rücktritt von Präsident Nixon folgte Ford diesem ins Amt des Präsidenten nach. Dadurch wurde das Amt des Vizepräsidenten erneut vakant. Nachdem er Melvin Laird und George Bush erwogen hatte, schlug Präsident Ford dem Kongress am 20. August 1974 den früheren Gouverneur von New York, Nelson A. Rockefeller, als seinen Nachfolger im Amt des Vizepräsidenten vor.
Nach langen und umfangreichen Anhörungen, die insbesondere die Vermeidung von Interessenkonflikten des Vizepräsidenten zu den geschäftlichen Aktivitäten seiner Familie zum Ziel hatten, wurde er mit 287 zu 128 Stimmen im Repräsentantenhaus und 90 zu 7 Stimmen im Senat bestätigt und am 19. Dezember 1974 vereidigt.
Obwohl das Attentat auf Präsident Ronald Reagan am 30. März 1981, in dessen Folge dieser operiert wurde und einige Zeit seinen Pflichten nicht vollständig nachkommen konnte, als klassischer Fall der Anwendung des 25. Verfassungszusatzes angesehen wurde, lehnte Vizepräsident Bush es nach einer Diskussion mit seinen Beratern ab, den Präsidenten für amtsunfähig zu erklären, weil er ein solches Verfahren als kalten Staatsstreich betrachtete. Weder vorher noch nachher unternahm ein Vizepräsident den Versuch, den Präsidenten für amtsunfähig erklären zu lassen und selbst die Präsidentschaft zu übernehmen.
Am 12. Juli 1985 unterzog sich Präsident Reagan einer Darmspiegelung, bei der eine durch Operation zu entfernende Geschwulst festgestellt wurde. Nachdem er von seinem Arzt darüber informiert worden war, dass die Operation innerhalb von wenigen Wochen durchgeführt werden müsste, entschied sich Reagan, die Operation unverzüglich anzusetzen.
Am Nachmittag des 12. Juli besprach Reagan telefonisch mit seinem Rechtsberater Fred F. Fielding, ob er den 25. Verfassungszusatz anwenden sollte und ob eine solche Anwendung einen nicht erwünschten Präzedenzfall schaffen würde. Sowohl Fielding als auch der Stabschef des Weißen Hauses, Donald Regan, empfahlen dem Präsidenten die formale Übertragung der Amtsgewalt. Daraufhin wurden zwei Briefe entworfen, von denen aber nur einer die ausdrückliche Nennung von Absatz 3 des 25. Verfassungszusatzes enthielt.
Um 10:32 Uhr am 13. Juli 1985 unterzeichnete Reagan den Brief, welcher den 25. Verfassungszusatz nicht ausdrücklich erwähnte, ordnete aber seine Übermittlung an die Vorsteher der beiden Kammern an, so wie es der Verfassungszusatz verlangt. Um 11:28 Uhr erhielten der Sprecher des Repräsentantenhauses und der Präsident pro tempore des Senats den Brief zugestellt, um 11:50 Uhr wurde Vizepräsident Bush offiziell mitgeteilt, dass er seit 22 Minuten als Präsident amtiere. Um 19:22 Uhr folgte der zweite Brief von Reagan, dass er wieder in der Lage sei, sein Amt auszuüben. Damit endete die kommissarische Präsidentschaft des Vizepräsidenten.
Aufgrund von nicht eindeutigen Formulierungen und weil Reagan die Anwendung des Verfassungszusatzes in seinem Brief nicht ausdrücklich erwähnte, vertreten einige Verfassungsrechtler die Ansicht, dass Reagan die Amtsgewalt nicht wirksam an Vizepräsident Bush übertragen habe.
Aus mehreren Büchern, darunter Reagans Autobiographie, ergibt sich jedoch, dass Reagan die Amtsgewalt wirksam im Sinne des 25. Verfassungszusatzes übertragen hatte, jedoch keinen Präzedenzfall schaffen wollte.
Präsident George Bush wie auch Präsident Bill Clinton hatten mit ihren Vizepräsidenten, Dan Quayle und Al Gore, Absprachen getroffen, wie im Falle ihrer Krankheit oder anderweitigen Amtsunfähigkeit zu verfahren sei. Diese Absprachen wurden jedoch nie öffentlich, da sie nicht zur Anwendung kamen, obwohl Bush während seiner Amtszeit zweimal ernsthaft erkrankt war.
1996 nahmen Historiker und frühere Ärzte des Weißen Hauses in einem Bericht Stellung zur Erklärung der Amtsunfähigkeit des Präsidenten und empfahlen, ihre Schlussfolgerungen in ein Gesetz zu fassen. Insbesondere forderten sie,
Der Forderung auf gesetzliche Verankerung der Vorschläge ist der Kongress bisher nicht nachgekommen.
Ausdrücklich erwähnt und damit erstmals eindeutig angewendet wurde der 25. Verfassungszusatz am 29. Juni 2002, als Präsident George W. Bush sich einer Darmspiegelung unterzog und für einige Zeit seine Rechte und Pflichten an den Vizepräsidenten Dick Cheney übertrug.[2]
Der Brief von George W. Bush an die Vorsteher der beiden Kammern des Kongresses wurde um 7:09 Uhr unterzeichnet. Um 9:24 Uhr übermittelte er ein zweites Schreiben, in dem er erklärte, nun wieder in die Ausübung seiner Rechte und Pflichten einzutreten.
Obwohl Bush nur etwas mehr als zwei Stunden betäubt war, wollte er jede Unsicherheit für den Fall vermeiden, dass während seiner Narkose ein unvorhergesehenes Ereignis stattfand: Die Terroranschläge vom 11. September 2001 lagen weniger als ein Jahr zurück.
Am 21. Juli 2007 unterzog sich Präsident Bush abermals einer Darmspiegelung. Wieder war er nur für kurze Zeit betäubt, wieder wollte er aber alle möglichen Vorkehrungen für ein unvorhergesehenes Ereignis treffen. Die maßgeblichen Schreiben wurden um 7:16 Uhr und um 9:21 Uhr übermittelt.
Der 25. Zusatzartikel wurde am 6. Juli 1965 vom US-Kongress vorgeschlagen, am 10. Februar 1967 ratifiziert[3][4]:
Georgia, South Carolina und North Dakota haben den 25. Zusatzartikel nicht ratifiziert.
Die Frage der Nachfolge des US-Präsidenten hat in mehr als einem Dutzend Büchern, Serien und Spielfilmen eine beträchtliche Rolle gespielt. Direkt auf den 25. Verfassungszusatz nehmen die folgenden Werke Bezug: